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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Erleichterungen für Unternehmen mit Umweltmanagementsystem

Erleichterungen durch Substitution

Durch Substitution werden Vereinfachungen beim Vollzug umweltrechtlicher Gesetze geschaffen, ohne dass die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften geändert werden müssen. Die Erleichterungen ergeben sich aus Verwaltungsvorschriften, Vollzugsbekanntmachungen oder Ministerialschreiben. So kann die Erfüllung bestimmter ordnungsrechtlicher Pflichten durch eine Teilnahme an EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen gleichwertig durch das nach der EMAS III-Verordnung eingeführte Umweltmanagementsystem erfüllt werden können.

Als Grundlage für die Substitution gesetzlicher Regelungen haben das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, der Verband der Chemischen Industrie in Bayern (VCI) und die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) einen strukturierten Vorschlag für eine EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) erarbeitet. Er soll den an EMAS teilnehmenden Organisationen als Orientierungshilfe für die Aufbereitung der für das Managementsystem im Sinne von EMAS relevanten Daten dienen (vgl. unter weiterführenden Informationen am Schluss dieser Seite).

Die geltenden Vollzugserleichterungen für EMAS-registrierte Unternehmen in Bayern sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.

Immissionsschutzrecht

Die in Bayern vorgesehenen Erleichterungen beim Vollzug des Immissionsschutzrechts ergeben sich aus der Vollzugsbekanntmachung zum BImSchG (VB BImSchG) vom 05.02.1998 (AllMBl 5/1998, S. 117) mit dem UMS vom 08.12.2003 sowie aus dem Ministerialschreiben vom 13.09.2001 (Gz. 22b – 8024.2001/68, nachfolgend VS vom 13.09.01).

(1) Erleichterungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten

  • § 27 Abs. 1 BImSchG / 11. BImSchV (vgl. VS vom 13.09.01)
    Bei EMAS-registrierten Organisationen kann die Emissionserklärung durch Dokumente, die im Rahmen von EMAS erarbeitet wurden, ersetzt werden, sofern diese den Anforderungen des § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen.
  • § 18 der 17. BImSchV (vgl. VS vom 13.09.01)
    Soweit eine Umwelterklärung im Sinne des Art. 2 lit. o) der EMAS-Verordnung die entsprechenden Informationen enthält, kann diese die Anforderungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erfüllen.
  • § 53 Abs. 2 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 201 b
    Auf die Anordnung, einen Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 zu bestellen, kann in der Regel verzichtet werden, wenn die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation ist.
  • § 54 Abs. 2 und 58b Abs. 2 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 201 c
    Ist die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation, wird die Pflicht nach §§ 54 Abs. 2/ 58 b Abs. 2 einen Jahresbericht zu erstellen, durch eine vergleichbare Dokumentation im Rahmen der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) erfüllt.
  • Allgemein / VB BImSchG Rand-Nr. 190 b, Abs. 2
    Erfüllt die der validierten Umwelterklärung zu Grunde liegende EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) Informations- und Dokumentationspflichten nach Ziel und Wirkung gleichwertig (funktionale Äquivalenz), wird die Fertigung oder Übermittlung spezieller Unterlagen oder Berichte nicht verlangt und gilt der Umweltfachbericht als Erfüllung derartiger Pflichten. Der den Informations- und Dokumentationspflichten entsprechende Teil des Umweltfachberichts muss der Behörde in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung stehen.

(2) Erleichterungen bei der Anlagenüberwachung

  • § 26 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 169, Abs. 2
    Ist die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation, besteht für eine Anordnung nach § 26 in der Regel kein Anlass, es sei denn, es sind schädliche Umwelteinwirkungen eingetreten oder zu besorgen.
  • § 28 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 173
    Ist die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation und sieht das Umweltmanagementsystem eine Eigenüberwachung mit eigenen, gleichwertigen Messungen vor (z.B. durch einen nach der Normenreihe DIN EN 45000 ff akkreditierten Messtrupp), ist auf die Anordnung wiederkehrender Messungen nach § 28 zu verzichten.
  • § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (vgl. VS vom 13.09.01)
    Von Anordnungen nach § 29 Abs. 1 S. 1 BImSchG (kontinuierliche Messungen) ist in der Regel abzusehen, wenn die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation ist.

Wasserrecht

Die Erleichterungen beim Vollzug des Wasserrechts sind in folgenden Verwaltungsvorschriften geregelt: 1. Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 13.10.2008 (AllMBl 13/2008, S. 656 ), 2. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VwVBayWG) vom 01.11.1999 (AllMBl. Nr.19/1999, S. 870). Erleichterungen finden sich auch in den folgenden Verordnungen: 1. Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl 2000, S. 156) und 2. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 18.01.2006 (GVBl 2006, 63).

Sie lassen sich unterteilen in:

(1) Erleichterungen bei der Vorlage von Plänen und Beilagen, § 4 Abs. 4 WPBV

Im Rahmen der beizubringenden Unterlagen (Pläne und Beilagen) für ein Vorhaben i.S.v. § 1 Abs. 1 WPBV können EMAS-registrierte Unternehmen auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung Bezug nehmen.

(2) Erleichterungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten

  • § 65 Abs. 2 WHG
    Bei den Berichtspflichten des Gewässerschutzbeauftragten gegenüber dem Gewässerbenutzer handelt es sich um einen betriebsinternen Vorgang. Der jährliche Bericht ist nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und auf die Erstellung eines gesonderten Berichtes verzichtet.
  • Nr. 80 VwVBayWG
    Bei Berichts- und Dokumentationspflichten ist deren Notwendigkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei festgesetzten Berichts- und Dokumentationspflichten ist jeweils Anlass und Notwendigkeit in den Gründen anzugeben. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit Ausnahmen nach
  • § 7 Eigenüberwachungsverordnung möglich sind, insbesondere, wenn die Gewässerbenutzung oder die Anlage in ein Umweltmanagementsystem einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation einbezogen ist. Gleiches gilt für Berichts- und Dokumentationspflichten nach allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften.
  • § 3 Nr. 6 VAwS
    Die Anforderungen des § 3 Nr. 6 VAwS können bei EMAS-registrierten Organisationen auch durch Verweis auf die nach der EMAS-Verordnung erstellten Dokumentationen erfüllt werden.

(3) Erleichterungen bei der Betriebsanweisung - § 3 Nr. 6 VAwS / Nr. 3.3.1 VVAwS

Bei der Erstellung der Betriebsanweisung ist zu berücksichtigen, ob das Unternehmen nach der EMAS-Verordnung registriert ist.

(4) Erleichterungen beim Anlagenkataster - § 10 VAwS / Nr. 10.1 VVAwS

Von der Forderung eines Anlagenkatasters ist abzusehen, wenn Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind und die entsprechenden Unterlagen die notwendigen Angaben enthalten. Die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagementsystems nach § 2 Abs. 1 Nr. 28 VAwS gelten dabei als Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(5) Erleichterung bei der Eignungsfeststellung - § 13 Abs. 4 VAwS/ Nr. 13.2.2 VVAwS

Das Vorliegen einer Eignungsfeststellung wird nach § 13 Abs. 4 VAwS nach Ablauf eines Monats bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe fingiert, wenn diese in einem gewerblichen Betrieb errichtet werden, für den ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Abs. 1 Nr. 28 VAwS eingerichtet ist.

Gemäß Nr. 13.2.2 VVAwS ist dem Antrag ein Gutachten eines zugelassenen Umweltgutachters beizufügen.

(6) Erleichterungen bei der Überprüfung von Anlagen - § 19 Abs. 3 VAwS / Nr. 19.8.2 VVAwS

§ 19 Abs. 3 ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung nach der EMAS-Verordnung entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 19 der Kreisverwaltungsbehörde den Betriebsprüfungsbericht und eine Bestätigung des zugelassenen Umweltgutachters vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht.

Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 entfällt, wenn keine erheblichen oder gefährlichen Mängel festgestellt wurden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen.

(7) Erleichterungen bei der Gewässeraufsicht

Vgl. Nr. 68.2 VwVBayWG
Bei der Ausübung der Gewässeraufsicht (Umfang und Intensität) über nach der EMAS-Verordnung registrierte Organisationen durch die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt sind sämtliche für die entsprechenden Standorte zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht), heranzuziehen.

Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalenz) zwischen Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution).

Weitergehende Unterlagen sind nur dann anzufordern, wenn sich aus sonstigen Gründen im Einzelfall ein Anlass dafür ergibt (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen; bei mangelnder Vergleichbarkeit auditierter Berichtsergebnisse mit bereits vorliegenden langjährigen Überwachungsdaten).

Vor einer Äußerung nach § 33 Abs. 2 Umweltauditgesetz schaltet die Kreisverwaltungsbehörde im Bedarfsfall das Wasserwirtschaftsamt ein.

(8) Erleichterungen bei der Eigenüberwachung – vgl. Nr. 70 VwVBayWG

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisationen auch in Form eines Umweltfachberichts (EMAS-Datensammlung) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet werden. Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalenz) zwischen den Angaben des Umweltfachberichts (EMAS-Datensammlung) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhende Pflichten umfasst, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet.

Das Bundesumweltministerium erarbeitet derzeit eine (Bundes-) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die die landesrechtlichen Regelungen - in Bayern: VAwS - ablösen werden. Die bayerische Anlagenverordnung wird mit Inkrafttreten der neuen Bundesverordnung verdrängt werden.

Abfallrecht

Für den Vollzug des Abfallrechts sind in mehreren Ministerialschreiben insbesondere Entlastungen im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß Nachweisverordnung und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie Erleichterungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten vorgesehen.

Im "Umweltpakt Bayern – Nachhaltiges Wirtschaften im 21. Jahrhundert“ vom 23. Oktober 2000 sind folgende weitere Erleichterungen beim Vollzug des Abfallrechts vereinbart worden:

  • § 40 KrW-/AbfG
    Die Registrierung nach der EMAS-Verordnung ist beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften im Sinne von Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen.
  • § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG
    Bei EMAS-registrierten Organisationen soll auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens verzichtet werden. Hinweise zu Erleichterungen beim Vollzug des Abfallrechts sind in verschiedenen Ministerialschreiben enthalten (vgl. insbesondere Schreiben des StMLU vom 27.08.1997 sowie zuletzt vom 07.06.1999).
  • § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 NachwV
    Entfall von behördlichen Bestätigungen bei (Sammel-) Entsorgungsnachweisen für Abfallentsorgungsanlagen auf EMAS - registrierten Standorten.

Exkurs: Erleichterungen für ISO 14001-Unternehmen

Nach den Vereinbarungen im Umweltpakt Bayern vom 23.10.2000 können die bereits genannten Vollzugserleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmen beansprucht werden, die gemäß ISO 14001 von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft wurden.

Diese Unternehmen müssen neben ihrem Zertifikat nachweisen können, dass sie

  1. ihre Umweltschutzleistung kontinuierlich verbessern,
  2. alle einschlägigen Vorschriften des Umweltrechts einhalten und
  3. die Öffentlichkeit regelmäßig informieren (sog. added values).

Zum Nachweis, dass die Zusatzkriterien 1 und 3 eingehalten werden, legt das Unternehmen eine Selbstverpflichtungserklärung vor. Zum Zusatzkriterium 2 gibt der Zertifizierer eine entsprechende Bescheinigung auf der Grundlage des Dokuments EA – 7/04 der European co-operation for Accreditation zu ISO 14001 ab.