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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Investitionen in Infrastruktur und Wasserwirtschaft

Grundsätze für die Förderung von Maßnahmen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz (Zu-InvG) mit Investitionsschwerpunkt Infrastruktur (§3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZuInvG, sonstige Infrastrukturmaßnahmen) - Wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Für diese Zwecke stehen insgesamt Investitionsmittel in Höhe von 40 Mio. € zur Verfügung. Davon stammen 27,2 Mio. € aus den Bundesmitteln und 12,8 Mio. € aus den Mitteln der Kommunen.

Folgende wasserwirtschaftliche Investitionen sollen finanziert werden:

1. Förderung kommunaler Maßnahmen an Gewässern:

Förderfähig sind Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 der RZWas 2005 (nichtstaatlicher Wasserbau) ohne Nr. 2.1.6 Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte sowie Gewässerentwicklungskonzepte.
Die Abwicklung der Maßnahmen erfolgt nach den Bestimmungen der RZWas 2005.

2. Finanzierung staatlicher Maßnahmen mit kommunalen Beteiligtenleistungen:

Berücksichtigt werden staatliche Maßnahmen analog Nr. 2.1 der RZWas 2005 (nichtstaatlicher Wasserbau) ohne Nr. 2.1.5 Maßnahmen zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts und 2.1.6 Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte sowie Gewässerentwicklungskonzepte.
Die Abwicklung erfolgt gemäß der bestehenden Finanzierungsvereinbarung zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Freistaat Bayern.

3. Für beide Maßnahmearten gelten folgende Regularien:

Die Mittel werden zu 75 % nach der Einwohnerzahl und zu 25 % nach der Finanzkraft auf die Regierungsbezirke verteilt. Danach ergibt sich für die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen grundsätzlich folgende Aufteilung des Bundesanteils.

Regierungsbezirk Bundesanteil
Oberbayern 6,22 Mio. €
Niederbayern 3,13 Mio. €
Oberpfalz 2,80 Mio. €
Oberfranken 2,75 Mio. €
Mittelfranken 4,19 Mio. €
Unterfranken 3,42 Mio. €
Schwaben 4,69 Mio. €

Aus fachlichen Gründen kann von dieser Aufteilung abgewichen werden.

Formlose Anträge zur Aufnahme der Maßnahme in das Konjunkturprogramm sollen bis 31.03.2009 an die zuständige Regierung gestellt werden. Anträge, die nach dem 30.04.2009 eingehen, können aller Voraussicht nach nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Regierungen entscheiden bis Ende April 2009 über die zu berücksichtigenden Maßnahmen. Die Mittelzusagen erfolgen im Rahmen des jeweiligen Jahresbauprogramms an die Wasserwirtschaftsämter bzw. der Zuwendungsbescheide an die Kommunen. In diesem Schritt sind auch noch fachlich erforderliche Anpassungen möglich.

Eine Zuwendung aus den Mitteln des ZuInvG kann für kommunale Maßnahmen nur gewährt werden, wenn mit dem Träger eine Maßnahmenvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz nach beigefügtem Muster abgeschlossen wird. Damit bestätigt der Antragsteller, mit seinem Vorhaben die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 06.03.2009 in Kraft.

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