Genehmigung, Aufsicht und Kontrolle
Strahlenschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, sie lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf einer Genehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung. Die Strahlenschutzverordnung spricht dabei von "sonstigen radioaktiven Stoffen", in Abgrenzung zu Kernbrennstoffen, bei denen sich die Genehmigung nach dem Atomgesetz richtet, wenn sie eine bestimmte Masse überschreitet.
Die Errichtung und der Betrieb von Beschleunigern und Plasmaanlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 11 der Strahlenschutzverordnung.
Diese Genehmigungen sind zu erteilen, wenn bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigungsvoraussetzungen
Wichtigste Genehmigungsvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen und fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten mit festgelegten Entscheidungsbereichen
- Ausreichende Kenntnisse der Beschäftigten über Strahlengefährdung und Schutzmaßnahmen
- Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
- Vorsorge für eventuelle gesetzliche Schadenersatzforderungen
- Schutz gegen Terroranschläge, Diebstahl und Sabotage
- Überwiegende öffentliche Interessen stehen im Hinblick auf die Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden dem Vorhaben nicht entgegen.
Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Strahlenschutzvorschriften einzuhalten.
Aufsicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen sowie die Errichtung und der Betrieb von Beschleunigern und Plasmaanlagen unterliegt der Aufsicht nach §19 Atomgesetz.
Zur Aufgabenerfüllung verfügt das zuständige Landesamt für Umwelt über:
- Fachkundiges Personal
- Strahlungsmessgeräte und -fahrzeuge
- Laboratorien zur Aufbereitung und Auswertung von Proben
Kontrolle des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
In Forschung, Medizin und Technik finden sonstige radioaktive Stoffe eine vielfältige Anwendung. In der Technik werden radioaktive Stoffe z.B. in Rauch- und Feuermeldern, Dicken- und Füllstandsmessgeräten oder auch in Notbeleuchtungen eingesetzt.
Anzahl der Verwender sonstiger radioaktiver Stoffe in Bayern (Stand 2008):
- Medizin einschließlich medizinische Forschung und Lehre 249 (davon niedergelassene Ärzte 173)
- Forschung und Lehre außerhalb der Medizin 40
- Industrie, gewerbliche Wirtschaft 713
- Schulen 585
- Sonstige (z.B. Behörden) 139
Die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben werden im Auftrag und auf Weisung des Bundes von den zuständigen Behörden der Länder ausgeführt.
Zuständigkeiten
Zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in Bayern ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Das LfU gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG). Zum Aufgabenbereich des LfU gehört:
- Durchführung von Genehmigungsverfahren für Umgang und Transport radioaktiver Stoffe sowie für Errichtung und Betrieb von Beschleunigern und Plasmaanlagen
- Beaufsichtigung derartiger Tätigkeiten