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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Hinweise zur Fortschreibung des bayerischen Mobilfunkpaktes II am 27. November 2011

Der Mobilfunkpakt Bayern vom 27. November 2002 ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und den in Bayern tätigen Mobilfunkbetreibern.

Mit dem Abschluss des Mobilfunkpaktes wurde ein einheitlicher Rahmen geschaffen, der die Einbindung der Kommunen beim Aufbau der Mobilfunknetze sicherstellt und zugleich einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Akzeptanz der Mobilfunktechnologie innerhalb der Bevölkerung leistet.

Aufbauend auf den Erfahrungen der zurückliegenden Jahre ergänzt diese Erklärung den Mobilfunkpakt aus dem Jahr 2002, der im Jahr 2004 ein erstes Mal mit Änderung der Zahlungsmodalitäten für Messungen fortgeschrieben wurde und ersetzt die Hinweise „Zum Mobilfunkpakt“ vom 5. November 2007. Die Paktpartner verständigten sich darauf, den Mobilfunkpakt mit der hiermit vorliegenden Erklärung bis zum 27. November 2015 zu verlängern.

Hinweise zum Dialogverfahren:

  1. Mitwirkungsverfahren bei neuen Standorten:

    Ein Mitwirkungsverfahren gemäß Mobilfunkpakt II, Ziffer 1, wird ausgelöst, wenn ein Mobilfunkanbieter einen neuen Mobilfunkstandort zu errichten beabsichtigt. Die Gemeinde erhält in diesen Fällen einen Suchkreis vom Mobilfunkbetreiber.

  2. Mitnutzung von Gebäudestandorten oder von freistehenden bestehenden Masten < 10m:

    Ein Mitwirkungsverfahren gemäß Mobilfunkpakt II, Ziffer 1, wird ausgelöst, wenn ein Netzbetreiber beabsichtigt, einen Standort eines anderen Netzbetreibers auf einem Gebäude oder auf einem Masten < 10m mit zu nutzen. Der Kommune wird zunächst der konkrete Standort seitens des Betreibers angezeigt. Sieht die Gemeinde diesen Standort als problematisch an, kann sie einen Suchkreis anfordern.

  3. Erweiterung an Bestandsstandorten:

    Beabsichtigt ein Netzbetreiber, einen bereits von ihm genutzten Standort um ein Funksystem (Mobilfunkstandard GSM-, UMTS-, LTE- oder Folgestandard) zu erweitern, so gilt analog zum Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 26. Juli 2010 die folgende Vorgehensweise:
    1. Da der Mobilfunkstandort bereits existiert, entfällt bei Erweiterungsmaßnahmen die Anzeige des Suchkreises. Der Kommune ist jedoch die Maßnahme durch Nennung des konkreten Standortes schriftlich anzuzeigen.
    2. Zwischen der schriftlichen Information und der Realisierung der Erweiterung müssen mindestens acht Wochen liegen. Eine Verkürzung dieser Zeitspanne ist nur zulässig, wenn die Kommune zustimmt.
    3. Hat die Kommune Gesprächsbedarf hinsichtlich der Erweiterungsmaßnahme, so nimmt das Mobilfunkunternehmen mit der betroffenen Kommune umgehend Kontakt auf, um weitere Informationen zur geplanten Erweiterung zu geben und ggf. Kommunikationsmaßnahmen mit ihr zu vereinbaren.
    4. Da Bestandsstandorte in aller Regel eine optimale Kombination aus funktechnischen Erfordernissen und wirtschaftlichen Überlegungen darstellen, kommen Alternativstandorte grundsätzlich nicht in Betracht. Auf Wunsch sind der Kommune die funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekte, welche hinter einer Entscheidung stehen, näher darzulegen.
    5. Die Kommune ist über den Sendebeginn der Anlage zu informieren.
    6. Alle baulichen Maßnahmen haben selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen, welche sich insbesondere aus den Bestimmungen des Immissionsschutzes und des Baurechts ergeben.

  4. Mitnutzung von Maststandorten:

    Mastbauten anderer Netzbetreiber, die bereits ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen haben, können ebenfalls gemäß den unter Punkt C gemachten Vorgaben durch andere Betreiber genutzt werden.

Hinweise zu Fristen und Verträgen:

Aufbauend auf den Erfahrungen der letzten Jahre sind sich die Paktpartner darüber einig, dass die im Text des Mobilfunkpaktes genannten Fristen in begründeten Fällen auf das notwendige Maß für einen konstruktiven Dialog ausgedehnt werden können. Ferner erklären die Betreiber, dass Miet-/ bzw. Optionsverträge, die während des kommunalen Abstimmungsprozesses geschlossen werden, keinen faktischen Vollzug und damit keine Umsetzung des Standortes vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens bedeuten.

Einhaltung des Mobilfunkpaktes:

Das Verfahren der Standortabstimmung gemäß Mobilfunkpakt hat das Ziel, dass die jeweilige Standortentscheidung möglichst einvernehmlich erfolgt und die Interessen beider Seiten möglichst weitgehend berücksichtigt werden. In Konfliktfällen befinden Vertreter des Umweltministeriums, des Gemeindetags, des Landkreistags, der/des betroffenen Netzbetreiber/s sowie der betroffenen Kommune gemeinsam darüber, ob der Mobilfunkpakt eingehalten wurde, die Federführung für solche Schlichtungsverfahren übernimmt das StMUG.

Hinweise zu Mitnutzungsquoten:

Die im Mobilfunkpakt, Punkt 3, genannten Mitnutzungsquoten wurden in den vergangenen Jahren regelmäßig erreicht. Die Mehrfachnutzung von bestehenden Mobilfunkstandorten hat sich daher in den letzten Jahren etabliert und bewährt. Die Netzbetreiber bekräftigen ihre Zusage, dass sie auch zukünftig das Stadt- und Landschaftsbild schonend beplanen. Eine Mitnutzung von Standorten wird deshalb seitens der Netzbetreiber auch weiterhin bevorzugt. Zugleich können aber die vereinbarten starren Quoten den individuellen Ansätzen der Kommunen hinsichtlich der Standortkonzentration bzw. –verteilung entgegenstehen. Daher wird eine regelmäßige jährliche Berichterstattung der Netzbetreiber zu diesem Punkt nicht mehr erwartet.

Hinweise zum FEE-Meßprogramm:

Die bereitgestellten FEE-Mittel können gemäß den jeweils aktuellen Förderkriterien des StMUG von Mitgliedskommunen des Bayerischen Gemeindetages beantragt werden. Darüber hinaus können Kommunen, welche gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Anwendung des Mobilfunkpaktes schriftlich ohne Einschränkungen und Ergänzungen erklären, ebenfalls Mittel aus dem FEE-Programm beantragen.

Zusatzerklärung zum Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Digitalfunk):

Der Freistaat Bayern baut ein Digitalfunknetz für die BOS auf. Dabei handelt es sich jedoch um kein kommerzielles Netz, sondern um eine hochverfügbare Telekommunikationsinfrastruktur für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die speziellen Anforderungen, u.a. hinsichtlich Sicherheit, Sabotageschutz und Betriebszuverlässigkeit, genügen muss. Anders als bei kommerziellen Mobilfunkbetreibern muss das BOS-Digitalfunknetz von Beginn an flächendeckend in ausreichender Versorgungsgüte vorhanden sein. Das Netz muss dabei aus einsatztaktischen Gründen die gesamte Bevölkerung versorgen. Zudem ist das bayerische BOS-Digitalfunknetz Bestandteil eines bundesweiten Netzes mit einheitlichen Vorgaben und Anforderungen. Diese Voraussetzungen beschränken vor Ort, stärker als bei Mobilfunkbetreibern, die Möglichkeiten der Standortwahl. Das Staatsministerium des Innern kann daher aufgrund dieser spezifischen Rahmenbedingungen nicht Mitglied des Mobilfunkpakts II sein. Sofern – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse für den digitalen Einsatzfunk – eine Anlehnung an den Mobilfunkpakt II möglich ist, wird jedoch versucht, sich bei der Planung und Realisierung soweit möglich am Mobilfunkpakt II zu orientieren. Die kommunalen Spitzenverbände, Landkreise und Kommunen sind daher vom generellen Prozess der Standortgewinnung für den BOS-Digitalfunk umfassend informiert worden. Bei der Gewinnung von konkreten Standorten werden die betroffenen Kommunen zudem im Vorfeld informiert und um Standortvorschläge auf kommunalem Grund gebeten. Es wird ein Einvernehmen mit der Kommune prinzipiell angestrebt soweit dies im Rahmen der spezifischen Anforderungen des BOS-Digitalfunks möglich ist. Im Rahmen der im Mobilfunkpakt II angestrebten Mitnutzung von Standorten durch mehrere Betreiber haben der Freistaat Bayern sowie BDBOS Vereinbarungen mit den großen kommerziellen Mobilfunkbetreibern, dem Bayerischen Rundfunk und einem großen Versorgungsunternehmen geschlossen, die eine Mitnutzung von deren Standorten für den BOS-Digitalfunk ermöglichen sollen. Auf diese Mitnutzungsmöglichkeit wird bei der Standortauswahl in hohem Maße zurück gegriffen. Soweit ein BOS-Digitalfunkstandort sich auf kommunalem Grund befindet und die Kommune dessen Mitnutzung für andere Anwendungen als den BOS-Digitalfunk wünscht, wird auch dieser Wunsch (soweit technisch und rechtlich möglich) berücksichtigt.