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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Naturparke in Bayern

Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die 18 bayerischen Naturparke. Mit Klick auf einen Bereich in der Karte oder auf eine Zeile in der Auflistung unterhalb der Karte verzweigen Sie zum Internetangebot des jeweiligen Naturparks.

Externer Link zum Markt Oberstaufen mit weiteren Informationen zum Naturpark "Nagelfluhkette" Externer Link zum Naturpark Hirschwald Externer Link zum Naturpark Steigerwald Externer Link zum Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald Externer Link zum Naturpark Oberer Bayerischer Wald Externer Link zum Naturpark Bayerischer Wald Externer Link zum Naturpark Altmühltal Externer Link zum Naturpark Augsburg - Westliche Wälder Externer Link zum Naturpark Haßberge Externer Link zum Naturpark Frankenhöhe Externer Link zum Naturpark Spessart Externer Link zum Naturpark Bayerischer Teil des Naturparkes Bergstraße-Odenwald Externer Link zum NaturparkNaturpark Fränkische Schweiz -Veldensteiner Forst Externer Link zum Naturpark Bayerische Rhön Externer Link zum Naturpark Frankenwald Externer Link zum Naturpark Fichtelgebirge Externer Link zum Naturpark Steinwald Externer Link zum Naturpark Oberpfälzer Wald Übersichtskarte Naturparke in Bayern

Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 15 - Naturparke (abweichend von § 27 BNatSchG)

(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die

  • 1. überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
  • 2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
  • 3. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  • 4. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern und 5. durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden, können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.