Ratgeber Freizeit und Natur
Rechtliche Hinweise zum Zelten in der freien Natur
Was sollten Sie stets beachten?
Zustimmung des Grundstücksberechtigten
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für das Entzünden und Betreiben offener Feuer als Kochstelle oder Lagerfeuer. Darunter fallen sowohl offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).
Erlaubnispflicht für Zeltlager
Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d BayBO).
Verbote auf Ufergrundstücken an Bundeswasserstraßen
Auf den bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau sind das Zelten und das Entzünden von Feuer generell verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO).
Verpflichtung zum Schutz der Natur
Auch beim erlaubten Zelten sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden. Danach hat jeder
- nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und
- sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild lebende Tiere und Pflanzen soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
Was sollten Sie in Schutzgebieten beachten?
Für das Zelten sowie das Entzünden und Betreiben offener Feuer in Landschaftsschutzgebieten ist in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.
Grundsätzlich verboten ist dies dagegen in
- Nationalparken,
- Naturschutzgebieten,
- als Naturdenkmal geschützten Flächen,
- geschützten Landschaftsbestandteilen,
- gesetzlich geschützten Biotopen,
- Wildschutzgebieten,
- geschützten Wildbiotopen und
- Wasserschutzgebieten.
Auskünfte erteilen die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden.
Wie sollten Sie Abwässer und Abfälle beseitigen?
Abwässer
Abwässer, die beim Waschen, Spülen oder in Aborten anfallen, dürfen ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung nicht in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund und damit ins Grundwasser eingeleitet werden (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Bei Zeltlagern sollten sie daher nach Absprache mit der dafür zuständigen Gemeinde in abflusslosen Gruben oder Containern gesammelt, abtransportiert und in eine öffentliche Kläranlage eingeleitet werden. Bei kleineren Zeltlagern sollten geeignete sanitäre Anlagen in der näheren Umgebung benutzt werden.
Abfälle
Anfallende Abfälle dürfen nicht vergraben oder verbrannt werden (§§ 27 Abs. 1 i.V.m. 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Bei Zeltlagern sollten sie daher nach Absprache mit der dafür zuständigen Gemeinde oder Kreisverwaltungsbehörde in geeigneten Behältnissen gesammelt und der kommunalen Abfallentsorgung zugeführt werden.
Was sollten Sie beim Feuermachen beachten?
Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Offene Feuer sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
- mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
- mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
- mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der unteren Forstbehörde (Amt für Landwirtschaft und Forsten) gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG, bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
- Als Brennstoff darf nur Grillkohle oder unbehandeltes Holz - keine Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG)! - verwendet werden.
- Das Feuer ist ständig durch eine den Umständen entsprechende genügende Anzahl von Personen in ausreichender Nähe unter Aufsicht zu halten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VVB). Für Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VVB).
- Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 VVB).
Übrig gebliebenes Brennmaterial ist wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Art. 38 Abs. 1 BayNatSchG).
Wer gegen die naturschutz-, forst-, jagd-, wasser-, abfallrechtlichen oder Brandschutzbestimmungen oder die Erlaubnispflicht bei Zeltlagern verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 46 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 3 und 4 BayWaldG; Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG; § 8 Nr. 1 BAVO; § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG; § 27 VVB; Art. 25 Abs. 3 Nr. 2 LStVG.
