Ratgeber Freizeit und Natur
Rechtliche Hinweise zum Surfen
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Was sollten Sie allgemein wissen?
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen auch Windsurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Surfbretter unterliegen nicht einer Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht. Im Übrigen sind beim Surfen die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.
Sonderregelung für den Bodensee
Das Segelsurfbrettfahren auf dem Bodensee ist im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) nur in den dafür freigegebenen Windsurfrevieren erlaubt. Segelsurfbretter sind von der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Sie müssen aber den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 3 BSO).
Sonderregelung für Bundeswasserstraßen
Das Segelsurfen auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG).
Surfbretter gelten als Kleinfahrzeuge unter Segel und sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen (§ 1 Nr. 2 Buchst. c Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch). Sie müssen aber mit Name und Anschrift des Eigentümers versehen sein (§ 2.02 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrO; § 2.02 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung - DonauSchPV; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).
Beim Surfen sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau - und Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).
Wo dürfen Sie in der Regel surfen?
- Grundsätzlich auf den dafür geeigneten Flüssen und Seen,
- wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
- außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
- auf Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
- auf dem Bodensee auf den dafür freigegebenen Windsurfrevieren (Art. 16.02 Abs. 5 BSO)
- von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
- bei einer Fernsicht von 1000 m,
- im Übrigen im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), - auf den Bundeswasserstraßen Main und Main-Donau-Kanal im Rahmen der Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
- auf der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).
Wo dürfen Sie nicht surfen?
- Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten, Wasserflächen, die mit einem Verbot der Durchfahrt oder Sperrung der Schifffahrt, des Segelns oder des Surfens gekennzeichnet sind),
- wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 18 Abs. 1 BayWG),
- in einem Abstand von weniger als 100 m vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (§ 46 Abs. 1 SchO),
- in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG, § 46 Abs. 3 SchO),
- auf dem Bodensee auf den dafür freigegebenen Windsurfrevieren
- in einem Abstand von weniger als 25 m von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 6.11 Abs. 3 BSO),
- im Umkreis von 200 m um Häfen und Landestellen der Deutschen Bahn, - auf der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (einschließlich der Teilstrecken von Regnitz und Altmühl) in den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen (§ 12.17 BinSchStrO),
- auf der Bundeswasserstraße Donau auf der deutsch-österreichischen Grenzstrecke von km 2223,20 bis km 2201,77 (§ 13.02 Anlage A zur DonauSchPV).
Was sollten Sie als einzelner Surfer beachten?
Auch beim erlaubten Surfen im Rahmen des Gemeingebrauchs hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§§ 25 WHG, Art. 18 BayWG):
- Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
(Grundsatz der Naturverträglichkeit), - auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen
(Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), - Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
(Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Nicht erlaubt ist daher das Surfen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:
- Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muss sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichstätten nicht beeinträchtigt werden.
Was sollten Sie bei organisierten Veranstaltungen beachten?
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn
- nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
- nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art.18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Surfen
- bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
- bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 4 BayWG).
Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO) bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).
