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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Ratgeber Freizeit und Natur

Rechtliche Hinweise zum Luftsport und Naturschutz

Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!

Welche Grundregeln sollten Sie stets beachten?

Führer und Betreiber von Luftfahrzeugen - dazu gehören unter anderem Segelflugzeuge, Motorsegler, bemannte Freiballone, Drachen, Flugmodelle sowie Luftsportgeräte wie Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme - sollten stets die luftrechtlichen Grundregeln beachten:

  • Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 1 LuftVO).
  • Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert (§ 1 Abs. 2 LuftVO).

Im Übrigen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden: Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).

Was sollten Sie bei Starts und Landungen beachten?

Starts und Landungen unterliegen grundsätzlich dem Flugplatzzwang und sind nur auf dafür genehmigten Flugplätzen zulässig (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 ff. LuftVG).

Außenstarts und Außenlandungen außerhalb der dafür genehmigten Plätze bedürfen

  • einer luftrechtlichen Erlaubnis des Luftamts
    für Ultraleichtflugzeuge, Motorsegler und Segelflugzeuge sowie - nur bei Außenstarts - für bemannte Freiballone (§ 25 Abs. 1 LuftVG, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 LuftVO) bzw.

  • einer luftrechtlichen Erlaubnis des beauftragten Luftsportverbands
    für Hängegleiter und Gleitsegel sowie - nur bei Außenlandungen - für Sprungfallschirme (§ 25 Abs. 1 LuftVG, § 16 Abs. 3a Satz 2 und Absatz 3b LuftVO)

  • sowie der Zustimmung des Grundstücksberechtigten (§ 25 Abs. 1 LuftVG).

Vor der Entscheidung über eine Erlaubnis ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen (§ 3 Abs. 5 BNatSchG, § 16 Abs. 3a Satz 5 LuftVO).

Welche Ausnahmen gelten für Außenlandungen?

Keiner luftrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen Außenlandungen außerhalb der dafür genehmigten Plätze von

  • Motorseglern, Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln bei Überlandflügen - das sind Flüge, die über die Umgebung des Startflugplatzes so hinausführen, dass der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der festgelegten Flugplatzrunde nicht mehr beobachten kann - (§ 25 Abs. 2 LuftVG, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 LuftVO),
  • bemannten Freiballonen,
  • Sprungfallschirmen.

Bei diesen Außenlandungen, die infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar sind, oder bei Sicherheitslandungen ist der Luftfahrzeugführer jedoch verpflichtet, dem Grundstücksberechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben (§ 25 Abs. 2 LuftVG).

Was sollten Sie in Schutzgebieten beachten?

In Schutzgebieten und geschützten Teilen von Natur und Landschaft können das Betreten von Privatwegen und Flächen in der freien Natur, Starts und Landungen bestimmter Luftfahrzeuge oder das Betreiben von Flugmodellen verboten oder von einer Erlaubnis der Naturschutz- oder Jagdbehörde abhängig sein (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff. BayNatschG; Art. 21 BayJG). Die Naturschutzbehörden können dies auch in anderen Gebieten beschränken oder untersagen (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG).

Welche Mindestflughöhen sollten Sie einhalten?

Abgesehen von Start- und Landevorgängen sind bei Flügen folgende Mindesthöhen einzuhalten:

  • Allgemein über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Meter;
  • in allen übrigen Fällen mindestens 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser;
    Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Meter auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LuftVO);
  • bei Überlandflügen (Flüge, die über die Umgebung des Startflugplatzes so hinausführen, dass der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der festgelegten Flugplatzrunde nicht mehr beobachten kann - § 3a Abs. 2 und 3 LuftVO) nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen wie Ultraleichtflugzeugen und Motorseglern mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser (§ 6 Abs. 3 LuftVO).

Empfehlung: Über Räumen mit sehr hoher potenzieller Störungssensibilität von Vogelarten gegenüber Luftfahrzeugen wie Vogelschutzgebieten, Wiesenbrütergebieten (feuchte Wirtschaftswiesen und -weiden) und Zugvogelrastzentren (meist größere Gewässer) sollten jedoch grundsätzlich keine Überflüge unterhalb von 600 Meter über Grund oder Wasser, keine Fahrten mit Freiballonen unterhalb von 300 Meter über Grund oder Wasser und in diesen Räumen auch keine Außenlandungen durchgeführt werden.

Welche zeitlichen Flugbeschränkungen sollten Sie einhalten?

Überlandflüge (Flüge, die über die Umgebung des Startflugplatzes so hinausführen, dass der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der festgelegten Flugplatzrunde nicht mehr beobachten kann - § 3a Abs. 2 und 3 LuftVO) nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme, sind bei Nacht nicht erlaubt und dürfen nur in der Zeit zwischen einer halben Stunde vor Sonnenaufgang und einer halben Stunde nach Sonnenuntergang durchgeführt werden (§ 4 Abs. 2 und § 33 Satz 3 LuftVO).

Welche Ausnahmen gelten für Flugmodelle?

Keiner luftrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen

  • der Aufstieg von Flugmodellen mit weniger als 5 kg Gesamtmasse (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LuftVO),
  • der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LuftVO),
  • das Betreiben von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von Wohngebieten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c LuftVO),
  • das Betreiben von Flugmodellen aller Art in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LuftVO).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Erlaubnis des Luftamts erforderlich. Vor der Entscheidung über eine Erlaubnis ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen (§ 3 Abs. 5 BNatSchG).

Was sollten Sie beim An- und Abtransport beachten?

Beim An- und Abtransport von Personen und Luftfahrtgerät zu einem Außenstart- oder Außenlandeplatz sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes zu beachten. Danach sind erlaubt

  • das Fahren mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft sowie der Transport zu Fuß auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur, soweit diese für den jeweiligen Verkehr freigegeben sind,
  • das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen und nicht behördlich (z.B. in Schutzgebieten) oder durch den Grundstücksberechtigten gesperrt sind (Art. 7 ff., Art. 22 Abs. 1 bis 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 26 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
  • der Transport zu Fuß mit kleinerem verpackten Luftsportgerät (z.B. Gleitschirm) auf nicht nach der StVO beschilderten Privatwegen, auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit und im Wald, soweit diese Privatwege und Flächen nicht behördlich (z.B. in Schutzgebieten) oder durch den Grundstücksberechtigten gesperrt sind (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff. , 27 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO bzw. eine naturschutz- oder jagdrechtliche Gestattung bzw. die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Was sollten Sie bei Veranstaltungen beachten?

Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauveranstaltungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind wie Montgolfiaden und ähnliche Luftfahrtveranstaltungen, bedürfen der Genehmigung des Luftamts (§ 24 LuftVG).

Öffentliche Eröffnungs- oder Abschlussveranstaltungen sind in der Regel auch der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis, soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist (Art. 19 LStVG). Dies ist dann der Fall,

  • wenn die Veranstaltung als Vergnügung dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen,
  • und es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt, insbesondere wenn er die Veranstaltung öffentlich ankündigt, Zuschauer einlädt, Entgelt verlangt oder Einrichtungen für die Zuschauer bereit stellt und
  • die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.

Organisierte Luftfahrtveranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind -, bei welchen Privatwege und Flächen in der freien Natur in Anspruch genommen werden, sind nicht vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht erfasst. Da sie nicht dem Naturgenuss und der Erholung, sondern primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen dienen, ist für das Betreten stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.

Wer gegen die luft-, naturschutz-, jagd- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht bei Veranstaltungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind unter anderem: § 58 Abs. 1 Nrn. 8a, 9, 11 LuftVG, § 43 Nrn. 1, 2, 5, 11, 19a, 20 und 31 LuftVO; Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 BayJG; § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 StVO; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 LStVG.