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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Erholung in der freien Natur

Die Bayerische Verfassung gibt in Art. 141 Abs. 3 jedermann das Recht auf Naturgenuss und auf Erholung in der freien Natur und richtet an Staat und Gemeinden den Auftrag, Erholungseinrichtungen zu schaffen. Auf dieser Grundlage wurde bereits 1970 das in Deutschland einmalige Programm "Freizeit und Erholung" geschaffen, das 1997 durch das Programm "Erholung in der freien Natur und Gartenschauen" und zum 1. November 2001 durch das "Programm zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen" und zum 1. Januar 2006 durch die "Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen, deren Beschilderung und von Gartenschauen - FöR-WaGa" abgelöst wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erhielten die Richtlinien die Bezeichnung "Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschil-derung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen".
Von 1971 bis heute wurden für etwa 7.000 Vorhaben über 420 Mio. Euro an Zuschüssen gewährt und zins-günstige Darlehen in Höhe von rund 218 Mio. Euro vergeben.

Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Gartenschauen

Grün- und Erholungsanlagen im Rahmen von Gartenschauen

Gefördert werden können hierbei Städte, Märkte, Gemeinden mit Landesgartenschau (LGS) oder Veranstaltung "Natur in der Stadt / Gemeinde" (Regionalgartenschau - RGS). Bezug der förderfähigen Kosten: Max. 50 %; Bei Landesgartenschauen 3,6 Mio.Euro; bei Regionalgartenschauen 1,6 Mio. Euro.

Generalinstandsetzung von Wanderwegen und deren Beschilderung

Gefördert werden können die Hauptgeschäftsstelle bzw. die Sektionen des Deutschen Alpenvereins (DAV) und die Mitglieder des Landesverbandes Bayern der deutschen Gebirgs- u. Wandervereine; Gefördert werden können maximal 50 %, höchstens jeweils 150.000 Euro/Jahr.

Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern

Gefördert werden können die Hauptgeschäftsstelle bzw. die Sektionenen des Deutschen Alpenvereins (DAV), die Mitglieder des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und der s Landesverband Bayern der Naturfreunde Deutschlands.
Gefördert werden maximal 25 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, der Förderhöchstbetrag ist in der Regel 25.000 € je Einzelmaßnahme.

Weiterführende Informationen

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