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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Autochthones Saat- und Pflanzgut

Wettbewerbs- und Vergaberecht

Ansaaten im Zusammenhang mit Baumaßnahmen unterliegen, wie andere Bauleistungen, den Bestimmungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Alle öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, für die Ausschreibung und Vergabe von Begrünungsaufträgen die dort festgelegten Prinzipien zu beachten.

  • Die Verwendung autochthonen Pflanz- und Saatguts muss in den Verdingungsunterlagen speziell vorgeschrieben werden.
    Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist (§ 9 Nr. 10 VOB/A). Für Begrünungen in der freien Landschaft bedeutet dies, dass es zulässig und vertretbar ist autochthones Saatgut vorzuschreiben, wenn sachliche, z.B. naturschutzfachliche Gründe vorliegen.
  • Der Wettbewerb darf dabei nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in einer bestimmten Region ansässig sind (§ 8 Nr. 1 VOB/A). Zwar wäre die Kultur möglichst nahe am künftigen Verwendungsort im Prinzip wünschenswert, um eine optimale Anpassung an die lokalen Wuchsbedingungen zu gewährleisten. Entscheidend ist jedoch die Herkunft der Samen und die Weiterkultur unter vergleichbaren Standortbedingungen.
  • Auch bei der Verwendung von autochthonem Saatgut gilt das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Es sollte daher in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden.
    Für die Ausschreibung und Ausführung verlangt die kaum überschaubare Artenvielfalt mit artspezifisch stark differenzierten Arealgrenzen eingehende vegetationskundliche Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit geeigneten Begrünungsverfahren. Somit muss bei der Auswahl der Bewerber ein noch strengerer Maßstab angelegt werden als bei den Gehölzen. Die Anforderungen sind schon im Vorfeld exakt zu definieren. Daher können auch nach § 3 Nr. 3 (2) a) VOB/A als Vergabeverfahren die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. gemäß § 3a Nr. 3 das Nichtoffene Verfahren begründet werden.
    Saat- und Pflanzgutlieferung und Begrünung sind wegen Mängelansprüchen in der Regel zusammen zu vergeben.

Für das Saat- und Pflanzgut ist vom Unternehmer ein prüfbarer Herkunftsnachweis zu erbringen. Soweit Arten gepflanzt werden sollen, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, wird empfohlen, diese auch im Landschaftsbau entsprechend dem FoVG zu behandeln.