Autochthones Saat- und Pflanzgut
Saatgutrecht
Saatgutverkehrsgesetz
Das Saatgutverkehrsgesetz dient dem Verbraucherschutz, d. h. der Sicherstellung der Saatgutqualität, definiert in technischen Normen, wie z. B. Sortenreinheit, Mindestkeimfähigkeit und Fremdbesatz. Gemäß § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut von Arten, die im Artenverzeichnis aufgeführt sind, nur zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach dem Saatgutverkehrsgesetz anerkannt ist. Somit dürfen nur zugelassene Sorten dieser genannten Arten gehandelt werden. Dies betrifft auch Saatgut dieser Arten, einzeln oder in Saatgutmischungen, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft.
Derzeit wird im Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Saatgut bei der EU-Kommission der Entwurf einer Richtlinie zum Inverkehrbringen von Saatgut und Saatgutmischungen im Hinblick auf die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beraten. Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Beratungen und Bemühungen für eine tragfähige Lösung auf der Grundlage der saatgutrechtlichen Regelungen der EU und der OECD. Die EU-Kommission rechnet kurzfristig mit einer Verabschiedung der Richtlinie.
Weiterführende Informationen
Links
- Naturschutzrechtliche Grundlagen
- Wettbewerbs- und Vergaberecht
- Service - mehr zum Thema
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