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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Autochthones Saat- und Pflanzgut

Naturschutzrechtliche Grundlagen

Internationales Übereinkommen über die biologische Vielfalt

1992 wurde in Rio de Janeiro von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity-CBD) unterzeichnet. Die CBD verpflichtet in Art 8 lit. h) die Vertragsstaaten "soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, (zu) verhindern, diese Arten (zu) kontrollieren oder (zu) beseitigen." Damit werden nichtheimische invasive Arten erstmals in einem internationalen Abkommen als Faktor für die Gefährdung der biologischen Vielfalt aufgenommen. Gemäß Art. 2 der Biodiversitätskonvention umfasst die biologische Vielfalt auch die innerartliche Vielfalt. Dies bedeutet, dass die evolutiven Entwicklungsmöglichkeiten der wild lebenden Arten auch künftig gewährleistet sein müssen. Dies schließt eine Erhaltung der regionalen, heimischen Pflanzensippenausstattung in ihrer genetischen Vielfalt ein.

Bundesnaturschutzgesetz

Der § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält das Ziel Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt auf Dauer gesichert ist, insbesondere lebensfähige Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und den Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen und der Gefährdung von natürlich vorkommender Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken.

Nach § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystem, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Hierbei sind auch der Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) sowie der Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S.1471) zu beachten.

Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 4 BayNatSchG bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde, wer "in der freien Natur Pflanzen gebietsfremder Arten sowie Tiere ausbringen will". Diese Genehmigung ist zu versagen, "wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedsstaaten nicht auszuschließen ist (§ 40 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG). Eine Zuwiderhandlung gegen § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stellt gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 17 BNatSchG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

"Gebietsfremd" sind nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG solche wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen.

Nach Art. 1 Satz 2 BayNatSchG sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.

Rechtliche Regelung in der Land- und Forstwirtschaft

Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft ist von der Genehmigungspflicht des § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nach § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Herkunftssicherheit und der genetischen Vielfalt bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut ist in Deutschland das Forstvermehrungsgut-Gesetz (FoVG). Das Forstvermehrungsgut-Gesetz hat nach § 1 den Zweck, "den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern".