Autochthones Saat- und Pflanzgut
Naturschutzrechtliche Grundlagen
Internationales Übereinkommen über die biologische Vielfalt
1992 wurde in Rio de Janeiro von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity-CBD) unterzeichnet. Die CBD verpflichtet in Art 8 lit. h) die Vertragsstaaten "soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, (zu) verhindern, diese Arten (zu) kontrollieren oder (zu) beseitigen." Damit werden nichtheimische invasive Arten erstmals in einem internationalen Abkommen als Faktor für die Gefährdung der biologischen Vielfalt aufgenommen. Gemäß Art. 2 der Biodiversitätskonvention umfasst die biologische Vielfalt auch die innerartliche Vielfalt. Dies bedeutet, dass die evolutiven Entwicklungsmöglichkeiten der wild lebenden Arten auch künftig gewährleistet sein müssen. Dies schließt eine Erhaltung der regionalen, heimischen Pflanzensippenausstattung in ihrer genetischen Vielfalt ein.
Bundesnaturschutzgesetz
Der § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält folgenden Grundsatz:
"Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten."
Nach § 41 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz treffen die Länder geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Pflanzen abzuwehren. Hierbei sind auch der Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) sowie der Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S.1471) zu beachten.
Bayerisches Naturschutzgesetz
Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BNatSchG ist im Bayerischen Naturschutzgesetz in Art. 17 umgesetzt.
Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde, "wer in der freien Natur Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzen oder ansiedeln will". Diese Genehmigung ist zu versagen, "wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist." (BayNatSchG Art. 17 Abs. 3).
Eine Zuwiderhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 BayNatSchG stellt gemäß Art. 52 Abs. 2 Nr. 4 BayNatSchG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
"Gebietsfremd" sind nach der Begriffsbestimmung des §10 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG i.V.m. Art. 2c BayNatSchG solche wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen.
Der Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ermächtigt die oberste Naturschutzbehörde, zum Schutz und zur Reinhaltung der einheimischen Pflanzenwelt Vorschriften über das Aussäen oder das Anpflanzen standortfremder Gewächse in der freien Natur zu erlassen.
Nach Art. 2 BayNatSchG Abs. 1 Satz 2 sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.
Rechtliche Regelung in der Land- und Forstwirtschaft
Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft ist von der Genehmigungspflicht des Art. 17 Abs. 1 BayNatSchG nach Art. 17 Abs. 4 Nr. 1 BayNatSchG ausgenommen. Rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Herkunftssicherheit und der genetischen Vielfalt bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut ist in Deutschland das Forstvermehrungsgut-Gesetz (FoVG). Das Forstvermehrungsgut-Gesetz hat nach § 1 den Zweck, "den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern".