Zur Startseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Autochthones Saat- und Pflanzgut

Hinweise für Planung und Ausschreibung

Wo welche Form der Begrünung?

Wo durch spontane Sukzession keine befriedigenden Ergebnisse zu erwarten sind, soll grundsätzlich zumindest überall in der freien Landschaft, d.h. außerhalb besiedelter Bereiche, mit autochthonem Saat- und Pflanzgut begrünt werden. Den Mindeststandard verkörpern dabei die teil-autochthonen Ansaatmischungen für die einzelnen Herkunftsregionen; das sind solche,bei denen der Kräueranteil autochthon ist, aber zu den Gräsern auch solche gehören, die dem Saatgutverkehrsgestz (SaatVG) unterliegen und damit züchterisch bearbeitete Sorten darstellen.

Naturschutzfachlich erforderlich ist die Ausbringung autochthonen Saat- und Pflanzguts

  • bei allen Pflanzungen in naturschutzrechtlich gesicherten Gebieten wie Nationalparken, Naturschutzgebieten, NATURA 2000-Gebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und flächenhaften Naturdenkmälern
  • bei allen aus staatlichen Naturschutzmitteln finanzierten oder geförderten Maßnahmen
  • bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb besiedelter Bereiche

Vorrangig eingesetzt werden soll autochthones Saat- und Pflanzgut

  • bei Fördermaßnahmen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen
  • bei Maßnahmen zur Flurneuordnung
  • bei Begrünungsmaßnahmen auf staatlichen oder kommunalen Flächen· in Landschaftsschutzgebieten bzw. Naturparken

Im besiedelten Bereich wird besonders empfohlen, autochthones Saat- und Pflanzgut zu verwenden

  • bei Maßnahmen der Dorferneuerung
  • bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Siedlungsbereich, auch im Rahmen der Bauleitplanung (Ökokontoflächen!).

Detaillierte Hilfestellungen, unter welchen Voraussetzungen welche Anforderungen an die Herkunft des Saatgutes zu stellen sind, welche Regelsaatgutmischungen und welche sonstigen, auch kombinierten Verfahren in Betracht kommen, werden im Abschnitt "Entscheidunghilfen" dargestellt.

Im Bereich der Planung und Ausschreibung von Leistungen, die zur Etablierung autochthoner Pflanzenbestände führen sollen, ist eine besondere Vorgehensweise erforderlich.

Das Autochthoniegebiet für das im Rahmen der Baumaßnahme zu verwendende Saat- und Pflanzgut (je nach Pflanzenart Herkunftsregion oder Gemeinde bzw. Gemeindeteil oder - in Flusstälern - Gemeindegruppe) ergibt sich aus den Angaben des Planers zum Ausbringungsort. Die dort herkunftsregionsweit einsetzbaren Pflanzen sind der Rahmenliste zu entnehmen. Diese Herkunft ist eindeutig zu definieren und auszuschreiben (unter Verwendung der in der Karte angegebenen Bezeichnungen der Herkunftsgebiete).

Die Ausgangsbestände in der näheren Umgebung der Baumaßnahme sind immer zu bevorzugen. Bei der Verwendung von Saat- und Pflanzgut ist darauf zu achten, dass die Areale der einzelnen Arten auch die Gemeinde erfassen, in der die Begrünungsfläche liegt. Bei Saat- und Pflanzgut aus Wildbeständen ist der Herkunftsnachweis vor der Auftragsausführung zu erbringen. Bei Saat- und Pflanzgut aus Kultur ist der Ort der wild wachsenden Stammpflanzen maßgebend. Der Herkunftsnachweis ist vor der Auftragserteilung zu erbringen. Außerdem ist vom Produzenten zu bescheinigen, dass das zu liefernde Material maximal der F5-Generation (von der wildwachsenden Stammpflanze ab gerechnet) angehört.

Die Ermittlung der erforderlichen Erntebestände sowie die Beschaffung der privat- und naturschutzrechtlichen Erntemöglichkeiten kann eine zusätzliche Leistung des Planers oder Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung sein.
In der Ausschreibung muss darauf hingewiesen werden, dass eine Nichteinhaltung der geforderten Herkünfte zu Abzügen und Schadensansprüchen führt. Die Höhe der Abzüge ist in den Ausschreibungsbedingungen zu definieren.