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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Kennzeichnung von Fahrzeugen - Nachrüstung - Förderung

Immissionsgrenzwerte

Zum 1. Januar 2005 trat die europäische Richtlinie 1999/30/EC (03) in Kraft. Sie definiert Grenzwerte für Feinstaub-Konzentrationen in der Umgebungsluft (Immissionen). Die EU-Richtlinie legt für PM-10-Partikel, also für Partikel, die kleiner sind als 10 Mikrometer (µm), einen Tagesmittel-Grenzwert von 50 µg/m³ fest, der maximal an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf sowie einen Jahresmittel-Grenzwert von 40 µg/m³.

Einstufung Abgasnorm und Kfz-Steuer

Die Abgasnorm (Euro-Norm) eines Fahrzeugs und damit die entsprechende Einstufung bei der Kfz-Steuer ändert sich durch den Einbau eines Filters nicht, da die übrigen limitierten Abgasschadstoffe dadurch nicht reduziert werden.

Nachrüstung

Bei der Zulassung eines Fahrzeugs wird unterschieden zwischen "serienmäßig“ mit Partikelfilter ausgestattet und "nachgerüstet“. Bei serienmäßiger Ausstattung ist das Partikelfiltersystem Bestandteil der Typprüfung und der Fahrzeuggenehmigung.

Nachrüstung ist die Ausrüstung eines typgeprüften Fahrzeugs mit technischen Elementen, die in der Typgenehmi-gung nicht enthalten sind. Die technischen Anforderungen für die Nachrüstung mit Partikelfilter sind in der StVZO geregelt:
Die Systeme werden in vorgeschriebenen Fahrzyklen getestet und müssen u.a. einen bestimmten Rückhaltegrad erfüllen und eine bestimmte Haltbarkeitsdauer gewährleisten. Sie erhalten dann vom Kraftfahrtbundesamt die Allgemeine Betriebserlaubnis. Durch Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem besteht die Möglichkeit, eine höherwertige Plakette für das Fahrzeug zu erhalten (z.B. grün statt gelb).

Über den Einbau des Filtersystems erhält man von der Werkstatt eine Bescheinigung. Die Zulassungsstelle nimmt aufgrund dieser Bescheinigung eine Eintragung in Ziffer 22 der Kfz-Papiere vor und informiert die zuständige Finanzbehörde damit der Steuerbonus zum Tragen kommt.

Förderung der Nachrüstung

Ab 01.04.07 wurde erstmals die Nachrüstung mit Partikelfiltersystemen gefördert. Sie war bestimmt für Diesel-Pkw mit Erstzulassung bis 31.12.06, die im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 nachgerüstet wurden. Die Höhe der Förderung betrug 330,-- €, die zunächst mit der Kfz-Steuer verrechnet wurde. Ab 01.08.2009 wurde die Förderung alternativ auch als Festbetrag in einer Summe ausbezahlt.

Die Förderung der Nachrüstung mit Partikelfiltersystemen wurde nun verlängert und auf leichte Nutzfahrzeuge und Wohnmobile mit einer zul. Gesamtmasse bis 3,5 t ausgedehnt (Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor vom 06.05.2010). Sie beträgt weiterhin 330,-- € pro Fahrzeug, die als Festbetrag gewährt werden und kann wie folgt in Anspruch genommen werden:

Erstzulassung Nachrüstzeiten
Pkw vor 01.01.2007 01.01. - 31.12.2010
Leichte Nutzfahrzeuge, Wohnmobile vor 17.12.2009 13.05. - 31.12.2010

Förderanträge können vom 01.06.2010 bis zum 15.02.2011 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Die dafür notwendigen Antragsformulare stehen ab dem 01.06.2010 unter www.pmsf.bafa.de zur Verfügung. Anträge, die vor diesem Zeitpunkt in anderer Form beim BAFA eingehen, können nicht bearbeitet werden und werden an die Antragsteller zurückgeschickt.

Die Fördermittel sind auf etwa 160.000 Nachrüstungen begrenzt und werden in Reihenfolge der beim BAFA eingegangenen Anträge ausbezahlt.

Kennzeichnung von Fahrzeugen

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung von Fahrzeugen ist die am 01.03.2007 in Kraft getretene Kennzeichnungsverordnung, die mit der am 08.12.2007 in Kraft getretenen Änderung erweitert wurde.

Die Kennzeichnung der Fahrzeuge ermöglicht es den Kommunen je nach Situation Fahrverbote für nicht oder nicht genügend partikelreduzierte Fahrzeuge in den Umweltzonen anzuordnen. Die Ausweisung von Umweltzonen ist eine mögliche Maßnahme in den Luftreinhalteplänen der Städte (siehe Link "Bayerns Luftreinhaltepläne“ am Ende dieser Seite).

Zur Kennzeichnung der Fahrzeugarten PKW, leichte Nutzfahrzeuge und schwere Nutzfahrzeuge sind verschieden farbige Plaketten, je nach Höhe der Partikelemissionen, vorgesehen.
Die nachfolgend angegebenen Abgasstandards werden für PKW und leichte Nutzfahrzeuge in arabischen Ziffern (Euro-1) und für schwere Nutzfahrzeuge in römischen Ziffern (Euro-I) benannt.

Eine grüne Plakette wird vergeben für:

  • Dieselfahrzeuge deren Partikelemission 5 mg/km nicht überschreitet
  • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-4 / IV, Euro-5 / V und EEV (enhanced environmental friendly vehicle) d.h. besonders umweltfreundliche Fahrzeuge, die über den Abgasstandard Euro-V hinausgehen (EEV-Standard ist nur für schwere Nutzfahrzeuge festgelegt)
  • Fahrzeuge mit Ottomotoren ab Euro-1 / I (Benzin- oder Gasantrieb)
  • Fahrzeuge mit Ottomotoren vor Euro-Norm-Status, jedoch mit geregeltem Katalysator (G-KAT),sofern sie entweder der Anlage XXIII StVZO entsprechen oder nach der 52. Ausnahme VO z. StVZO mit geregeltem KAT nachgerüstet wurden
  • Fahrzeuge mit Elektromotor

Eine gelbe Plakette wird vergeben für:

  • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-3 / III
  • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden

Eine rote Plakette wird vergeben für:

  • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II
  • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-1 / I, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden.

Alle übrigen Fahrzeuge erhalten keine Plakette.

Für Oldtimer mit 07 oder H - Kennzeichen gilt eine generelle Ausnahme vom Fahrverbot in Umweltzonen

Die Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden oder Werkstätten, die zur Abgas- und Hauptuntersuchung berechtigt sind, erhältlich. Sie kosten bei den Zulassungsstellen 5 €. Die anderen Ausgabestellen haben zugesagt, sich an diesem Preis zu orientieren. Der Erwerb der Plakette ist freiwillig.