Heizen mit Getreide
Um fossile Brennstoffe wie Öl und Gas einsparen zu können, wird von Seiten der Landwirtschaft das Interesse an der direkten Verbrennung von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere Getreide, immer stärker. Stetig steigende Preise für fossile Energieträger und sinkende Gewinnspannen für Getreide als Lebens- oder Futtermittel erhöhen das Interesse. Für den Einsatz von Getreide als Brennstoff gilt es gerätetechnische Hürden zu überwinden (z. B. Schlackebildung und verstärkte Korrosion) und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Im Unterschied zu fossilen Brennstoffen enthält Getreide Eiweiße und Salze, wichtige Bestandteile für die hohe Qualität unserer Lebensmittel, die aber bei der Verbrennung die Quelle von Luftschadstoffen wie Stickstoffoxide und Dioxine / Furane sein können.
Genehmigung der Getreideverbrennung
Getreide darf in Kleinfeuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV) derzeit nur mit einer Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden, weil es bislang kein entsprechender Regelbrennstoff ist. Dies gilt unabhängig von der Qualität oder Bezeichnung des Getreides, also auch für gegebenenfalls speziell angebautes „Energiegetreide“, wie z. B. Triticale. Bei Triticale handelt es sich um eine Kreuzung aus Weizen und Roggen. Triticale ist im Vergleich zu anderen Getreidearten relativ eiweiß- und somit stickstoffarm, was zu geringeren Stickstoffoxid Emissionen beim Verbrennen führen kann.
Ausnahmeregelung in Bayern
Ausnahmen, die den Einsatz des Getreides in Kleinfeuerungsanlagen zulassen (§ 20 der 1. BImSchV), können derzeit nur erteilt werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und eine "unbillige Härte" beim Landwirt vorliegt. Die Ausnahmen können von den zuständigen Landratsämtern oder kreisfreien Städten auf Antrag des Betreibers erteilt werden. Um einen einheitlichen Vollzug in Bayern zu gewährleisten, hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Vollzugshinweise für die Erteilung von Ausnahme-genehmigungen herausgegeben (Anlage siehe Textende). Ziel der Ausnahmeregelung ist es, die technische Entwicklung von hochwertigen Feuerungsanlagen voranzutreiben, die auch den Schutz der Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen berücksichtigen.
Von einer "unbilligen Härte" kann z. B. ausgegangen werden, wenn ein Landwirt angibt, dass sein Getreide nicht mehr als Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden kann und es mit finanziellem Aufwand entsorgt werden müsste. Ein bloßer Hinweis auf den Preisverfall bei Nahrungs- oder Futtermittelgetreide erfüllt den Tatbestand der "unbilligen Härte“ nicht.
Weitere Entwicklung hinsichtlich der Genehmigung
Um möglichst rasch eine bundesweit einheitliche Lösung zu erreichen, hat die Umweltministerkonferenz bereits im Mai 2006 das Thema Novellierung der 1. BImSchV im Hinblick auf biogene Brennstoffe, insbesondere Getreide, behandelt. Es wurde beschlossen, das Bundesumweltministerium um Prüfung zu bitten, inwieweit bei der anstehenden Novellierung der 1. BImSchV die Aufnahme von Getreide als Regelbrennstoff vorgezogen werden kann.
Das Bundesumweltministerium hat in einem Bund / Länder-Arbeitskreis mitgeteilt, dass es weiterhin auf eine einstufige umfängliche Novellierung der 1. BImSchV aus einem Guss setzen will. Im Herbst 2006 wurde ein Eckpunktepapier zu dem Thema vorgelegt, danach folgte ein Arbeitsentwurf vom 28.02.2007, der Grundlage für den Referentenentwurf vom 28.06.2007 war. In diesem Referentenentwurf ist Getreide als Regelbrennstoff enthalten. Ein überarbeiteter Referentenentwurf ist am 04.01.2008 in die Ressortabstimmung gegangen, die noch nicht abgeschlossen ist. Änderungen sind deshalb noch möglich.
