Heizen mit Getreide
Der Einsatz von Getreide ist derzeit in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV) nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Die zuständige Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall diese Ausnahme zulassen, soweit die Anforderungen der 1. BImSchV wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.Damit die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen bei Erteilung von Ausnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden ist ein Bescheid mit spezifische Auflagen erforderlich. Für einen einheitlichen Vollzug in Bayern wurden die folgenden Auflagen vorgeschlagen:
Für den Einsatz sind nur Getreideganzpflanzen oder Getreidekörner zugelassen, die von Anbauflächen stammen, die mindestens 1 Jahr lang nicht mit chloridhaltigen Mineraldüngemitteln gedüngt wurden.
Die unter Prüfbedingungen in Anlehnung an DIN EN 303 Teil 5 („Prüfstandsmessungen“) durch eine anerkannte Prüfstelle ermittelten Emissionen im Abgas an Stickstoffoxiden dürfen eine Massenkonzentration von 500 Milligramm je Kubikmeter, angegeben als Stickstoffdioxid, und Staub von 75 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 13%, nicht überschreiten.
Die nach der Anlage III Nr. 2 der 1. BImSchV ermittelten staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 13%, nicht überschreiten:
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Die nach der Anlage III Nr. 2 der 1. BImSchV ermittelten Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 13%, nicht überschreiten:
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Die Ausnahmen sollen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus sowie im agrargewerblichen Sektor erteilt werden.
Die Zulassung einer entsprechenden Ausnahme nach § 20 1. BImSchV ist bis zum Inkrafttreten einer Regelung des Getreideeinsatzes in einer novellierten 1. BImSchV zeitlich befristet.
Feuerungsanlagen für Getreide ab 100 Kilowatt Feuerungswärmeleistung sind nach Ziffer 1.3 bzw. ab 50 Megawatt nach Ziffer 1.1 des Anhangs der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig.
