Zur Startseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Urteil des EuGH zu Feinstaub-Aktionsplänen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 entschieden, dass unmittelbar betroffene Bürger einen klagbaren Anspruch gegenüber den zuständigen Behörden auf die Erstellung von Aktionsplänen haben, sofern die Gefahr einer Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte gegeben ist (Urteil siehe „Weiterführende Informationen“).

Anlass der Entscheidung des EuGH

Der Hintergrund der Entscheidung des EuGH ist ein Verwaltungsrechtsstreit zwischen einem Münchener Bürger und dem Freistaat Bayern wegen Überschreitungen der Feinstaubgrenzwerte an der Landshuter Allee in München. In dieser Streitsache war das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Bürger zwar keinen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf die Erstellung eines Luftreinhalte-/Aktionsplans habe. Es bestehe aber ein Anspruch auf einzelne Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung, unabhängig von einem Luftreinhalte-/Aktionsplan (beispielsweise Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 des EG-Vertrages an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Zentrale Frage war, ob ein Bürger nach europäischem Recht einen Anspruch auf die Erstellung eines Aktionsplans habe.

Kernaussagen der Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 25.7.2008 beantwortet der Europäische Gerichtshof die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kernaussagen sind:

  • Betroffene Bürger haben im Fall von Grenzwertüberschreitungen einen klagbaren Anspruch auf die Erstellung und inhaltliche Kontrolle eines Aktionsplans.
  • Betroffene Bürger haben aber keinen Anspruch auf eine absolute Einhaltung von Grenzwerten. Diese Klarstellung des EuGH bedeutet, dass es europarechtlich erforderlich aber auch ausreichend ist, Maßnahmen im Plan vorzusehen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitungen der Grenzwerte auf ein erreichbares Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren. Neben der Prüfung der Geeignetheit, also der Verhältnismäßigkeit, sind nach der Entscheidung des EuGH die tatsächlichen Umstände zu würdigen und alle betroffenen Interessen abzuwägen. Es besteht somit kein Anspruch auf unrealistische oder ganz bestimmte, von einem Kläger gewünschte Maßnahmen.

Auswirkungen auf die Luftreinhalteplanung in Bayern

In Bayern liegen in allen erforderlichen Fällen bereits Luftreinhalte-/Aktionspläne vor oder werden derzeit erarbeitet (siehe "Weiterführende Informationen“). Bei anhaltender Überschreitung werden die Pläne mit der Einführung von weiteren, geeigneten Maßnahmen fortgeschrieben.
Die Entscheidung des Europäische Gerichtshofs lässt den Behörden bei der Festlegung von Maßnahmen für die Luftreinhaltepläne Ermessensspielraum. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen.

Forderungen an den Bund und die EU

Mit lokalen und regionalen Maßnahmen alleine können die gestellten Aufgaben nicht gelöst werden. Gefordert sind auch die EU und der Bund.