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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Anlagensicherheit in Bayern

Allgemeines

Die rechtlichen Regelungen zur Anlagensicherheit beruhen auf der sogenannten Seveso-II-Richtlinie der EU und beziehen sich auf den Umgang (z.B. Herstellung, Lagerung, chemische oder physikalische Umwandlung) mit gefährlichen Stoffen in ganzen Betriebsbereichen.

Im deutschen Recht sind sie im Wesentlichen in der Störfall-Verordnung (StörfallV, 12. BImSchV) und im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt..

Eine Folge der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist, dass für solche Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die keine wirtschaftlichen Unternehmungen sind, im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) Regelungen zu treffen sind.

Europäisches Recht

  • Richtlinie 96/82/EG vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen („Seveso-II-Richtlinie“).
  • Änderungs-Richtlinie 2003/105/EG vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG.

Deutsches Recht

  • Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2005 (in Kraft getreten am 01.07.2005).
  • Definition des Betriebsbereichs in § 3 Abs. 5a BImSchG.
  • Zur Umsetzung der EU-Vorschriften zur Überwachung der Ansiedlung (Art. 12 Seveso-II-RL) siehe Bauplanungsrecht und § 50 BImSchG.

Bayerisches Recht

  • Art. 3 und Art. 16 bis 16b BayImSchG

Materialien und weitere Informationen

Meldepflichtiges Ereignis:
Ein Betreiber hat nach § 19 Abs. 1 Störfall-Verordnung die zuständige Behörde unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses zu informieren, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt. Er hat nach § 19 Abs. 2 der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Im Rahmen der Bund/Länder-Zusammenarbeit wurde ein "Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung“ erarbeitet, der insbesondere den zuständigen Behörden als Erkenntnisquelle dienen kann.

Sachverständige nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG

Zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen und zur Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen können Sachverständige herangezogen werden. Diese werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bekanntgegeben.

Kommission für Anlagensicherheit

Seit 01.11.2005 ist nach § 51a BImSchG die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) eingerichtet. Sie berät die Bundesregierung und soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. Darüber hinaus schlägt sie sicherheitstechnische Regeln vor. In die KAS werden neben Vertretern der betroffenen Bundes- und Länderbehörden insbesondere Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a BImSchG und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5 GPSG, der Berufgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie der nach § 24 BetrSichV und § 21 GefStoffV eingesetzten Ausschüsse berufen. Die Leitfäden und Berichte der KAS sind Äußerungen von Experten, die dem Anwender als Erkenntnisquelle dienen können.

Arbeitshilfen für die Vollzugsbehörden in Bayern

Zur Bewältigung der anspruchsvollen Vorgaben nach der Umsetzung der Seveso-II-RL in deutsches Recht wurden Arbeitshilfen für die Vollzugsbehörden in Bayern erstellt.

Handreichung des BMU

Mit In-Kraft-Treten der Störfall-Verordnung 2000 sind die drei Verwaltungsvorschriften zur Störfall-Verordnung 1991/1998 außer Kraft getreten. Die Bundesregierung hatte daher im Dezember 2003 dem Bundesrat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung 2000 vorgelegt, der aber der Bundesrat (BR) am 13.02.2004 aus inhaltlichen und übergeordneten politischen Gründen nicht zustimmte. Die entsprechende BR-Drucksache 936/03 wurde vom Bundesumweltministerium als Handreichung mit Stand März 2004 redaktionell überarbeitet und veröffentlicht. Diese steht, soweit sie auf die Störfall-Verordnung 2005 übertragbar ist, weiterhin als Erkenntnisquelle zur Verfügung.