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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Grundsätze für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an Straßen in der Baulast der Kommunen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)

1. Allgemeines

Im Rahmen des Zweiten Konjunkturprogramms der Bundesregierung sollen Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder gefördert werden. Nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder- Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) ist einer der Förderbereiche die Lärmsanierung kommunaler Straßen (§3, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2d, ZuInvG). Bei den vorliegenden Fördergrundsätzen handelt es sich um eine befristete Sonderreglung im Rahmen des Zweiten Konjunkturprogramms.

Für die Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast werden insgesamt 45 Mio. € bereitgestellt, davon 39,38 Mio. € Bundesmittel und Landesmittel.

Die Aufteilung der Mittel auf die jeweiligen Regierungen ist wie folgt vorgesehen:

Regierung Bundesanteil in Mio. € Landesanteil (ohne Kommunalanteil) in Mio. €
Oberbayern 7,72 1,29
Niederbayern 3,88 0,65
Oberpfalz 3,47 0,58
Oberfranken 3,41 0,57
Mittelfranken 5,20 0,87
Unterfranken 4,24 0,71
Schwaben 5,82 0,97

Von dieser Aufteilung kann insbesondere aus wichtigen fachlichen Gründen abgewichen werden.

2. Zweck der Zuwendung

2.1 Allgemeines

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Lärmsanierung an Straßen in der Baulast der Kommunen (Kommunalstraßen) nach Maßgaben des Zukunftsinnovationsgesetzes und dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordung (BayHO), wenn der Lärmpegel durch den Straßenverkehr an schutzbedürftigen Räumen im Sinne der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 97 (VLärmSchR 97) die Immissionswerte in Anlehnung an die VLärmschR 97 (Anhang 1 - siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite) überschreitet (Priorität 1) oder um weniger als 3 dB(A) unterschreitet (Priorität 2). Die Lärmbelastung zur Tageszeit ist für Wohn- und Arbeitsräume maßgeblich, die Lärmbelastung zur Nachtzeit für Schlafräume.

2.2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewilligung der Mittel steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel im Einzelplan des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.

2.3 Ziel

Ziel der Lärmsanierung ist bei aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Unterschreitung der im Anhang 1 (siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite) genannten Immissionswerte an der Mehrzahl der zu schützenden Räume. Bei passiven Lärmschutzmaßnahmen ist eine Minderung des Außenlärms um mindestens 25 dB bei Schiebeläden und um mindestens 35 dB bei herkömmlichen Maßnahmen wie Schallschutzfenster, Rollladenkästen und schallgedämmten Lüftern (siehe Anhang 3 - "Weiterführende Informationen" am Ende der Seite) Ziel der Maßnahme.
Bei Schall absorbierenden Fassadenverkleidungen ist eine Pegelminderung von mindestens 5 dB an den lautesten schützenswerten Räumen nachzuweisen.

3. Begriffe

3.1 Aktiver Lärmschutz

Aktiver Lärmschutz umfasst alle Maßnahmen, die zu einer Verminderung des Schalls an der Quelle (z. B. lärmarmer Fahrbahnbelag, nicht jedoch Kfz-Emission) oder auf dem Ausbreitungsweg (z.B. Lärmschutzwand, Lärmschutzwall) führen.

3.2 Kommunalstraßen

Kommunalstraßen sind Straßen in gemeindlicher Baulast oder in der Baulast von Gemeindeverbänden wie Landkreisen. Darunter können fallen: Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen.

3.3 Schutzbedürftige Räume

Schutzbedürftige Räume sind jene, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, z.B. Wohn- und Arbeitsräume, Büroarbeitsplätze, Krankenhauszimmer, Schulräume.

3.4 Innovative Maßnahmen

Innovative Maßnahmen gehen über die in Richtlinien bereits beschriebenen Maßnahmen hinaus. Sie zeichnen sich aufgrund besserer Wirkung, günstigerer Kosten, neuartiger Konstruktion und Materialeigenschaften, leichtem Einbau und einfacherer Wartung sowie als Kombination mit anderen Vorteilen aus.

3.5 Passiver Schallschutz

Passiver Schallschutz bezeichnet bauliche Schutzmaßnahmen an Gebäuden wie Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüfter, Schall mindernde Balkon- oder Fenstervorbauten.

4. Gegenstand der Zuwendung

4.1 Geförderde Maßnehmen

Es werden folgende Maßnahmen, ggf. auch Kombinationen davon, gefördert:
  • Sanierung eines lauten Fahrbahnbelags
  • Einbau eines lärmarmen dichten Fahrbahnbelags
  • Einbau eines einlagigen oder zweilagigen offenporigen Fahrbahnbelags
  • Sanierung einer lauten Brückenfuge
  • Errichtung von Abschirmanlagen wie einer Lärmschutzwand oder einem Lärmschutzwall
  • Schallabsorbierende Verkleidung schallharter Fassaden
  • Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüfter, schallgedämmte Rollladenkästen, schallmindernde Balkon- oder Fenstervorbauten
  • Innovative Lärmschutzmaßnahmen

4.2 Innovative Maßnahmen

Innovative Maßnahmen sollen bei vergleichbarer Wirkung und Kosteneffizienz vorrangig berücksichtigt werden.

4.3 Aktive Lärmschutzmaßnahmen

Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit vorrangig zu verwirklichen.

4.4 Kosten

Zuwendungsfähige Kosten sind die bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit angemessenen unmittelbar durch die Maßnahme begründeten Kosten einschließlich Planungskosten, Kosten der Genehmigung und Baunebenkosten. Gefördert werden auch zwingend erforderliche bauliche Vorarbeiten wie beispielsweise eine ggf. erforderliche Tragschichtsanierung bzw. Oberbauverstärkung bei lärmarmen Fahrbahnbelägen. Die Kosten solcher Vorarbeiten sind für den Projektantrag zu schätzen und für den Förderantrag durch Ausschreibung zu ermitteln.

Nicht zuwendungsfähig sind insbe-sondere Grunderwerb, Eigenleistungen, Kosten einer Rechtsberatung, die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Versicherungs- sowie ggf. Betriebskosten.
Planungskosten, Kosten der Genehmigung und Baunebenkosten werden insgesamt pauschal mit einem Zuschlag von 10 v. H. berücksichtigt, soweit diese Leistungen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden.

5. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände ( z.B. Landkreise) oder kommunale Zweckverbände. Bei Lärmminderungsmaßnahmen an Gebäuden reicht der Zuwendungsempfänger die Zuwendung z.B. im Rahmen von kommunalen Programmen, z.B. Schallschutzfensterprogramm, an die Eigentümer weiter. Staatliche Gebäude werden nicht gefördert.

6. Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Allgemeines

Eine Zuwendung nach dem ZuInvG kann nur gewährt werden, wenn mit dem Zuwendungsempfänger eine Vereinbarung nach dem beigefügten Muster (Anhang 5 - siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite) abgeschlossen wird. Damit bestätigt der Zuwendungsempfänger, mit seinem Vorhaben die gesetzlichen Grundlagen einzuhalten.

6.2 Förderung einer Lärmsanierungsmaßnahme

Eine Lärmsanierungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn die im Anhang 1(siehe "Weiterführende Informationen am Ende dieser Seite) genannten Lärmsanierungswerte überschritten sind. Als Anhalt für eine Überschreitung können die Werte der Lärmkartierung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie dienen. Berechnungen für die Förderfähigkeit sind nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS) durchzuführen (RLS 90, Verkehrsblatt Nr. 7 Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (VkBl.) Nr.7 vom 14.April 1990). Die Berechnungsverfahren nach VBUS (Vorläufige Berechnungsmethoden für den Umgebungslärm an Straßen, Bundesanzeiger Jahrgang 58, ausgegeben am 17.08.2006) und nach RLS 90 (Vkbl. Nr. 7 vom 14. April 1990) gelten im Rahmen dieser Fördergrundsätze als gleichwertig.

6.3 Entscheidungserhebliche Gründe

Weitere entscheidungserhebliche Gründe können bei aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen im Einzelfall berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Lärmbelastungen durch mehrere Verkehrswege, betroffene Schulen, Krankenhäuser und vergleichbare schutzbedürftige Einrichtungen.

6.4 Förderung

Es können nur Maßnahmen gefördert werden, deren lärmmindernde Wirkung belegt ist, bei innovativen Maßnahmen z.B. durch ein schalltechnisches Gutachten.

7. Art und Umfang der Zuwendung

Die Förderung erfolgt bei aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen als Anteilfinanzierung. Zuwendungsfähig sind die in Anhang 2 und 3 (siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite) bestimmten Festbeträge. Werden die mit Festbeträgen ermittelten Kosten unterschritten, sind nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten zuwendungsfähig. In geeigneten Fällen kann die Förderung auf der Grundlage des Ausschreibungsergebnisses erfolgen.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Allemeines

Bei mehreren Einzelmaßnahmen in einer Gemeinde priorisiert der Zuwendungsempfänger die geplanten Maßnahmen nach Dringlichkeit.

8.2 Dringlichkeit

Die Dringlichkeit der Maßnahme bestimmt sich insbesondere durch die Höhe der Lärmbelastung und die Anzahl der Betroffenen. Eine Reihenfolge kann nach den Bestimmungen der VLärmSchR 97 ermittelt werden.

8.3 Rechtsanspruch

Im Falle, dass sich bei einer geplanten wesentlichen Änderung einer Straße im Sinne von § 41, Abs. 1, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein zeitnaher Rechtsanspruch auf die Vorsorgewerte der 16. BImSchV ergibt, unterbleibt eine Lärmsanierung nach dieser Richtlinie. Als zeitnah gilt eine Dauer von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Förderentscheidung.

9. Zuwendungsanträge

9.1 Zeitrahmen

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände sollen bis 31. März 2009 ihre Anträge/Bewerbungsbögen (siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite - Anhang 6) über aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen bei den Regierungen einreichen. Anträge, die nach dem 30. April 2009 den Regierungen zugehen, können aller Voraussicht nach nicht mehr berücksichtigt werden

9.2 Antragsdetails

Der Antrag muss die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Wirkung im Sinne des Zuwendungszwecks beschreiben, den Zeitraum der Durchführung eingrenzen und die voraussichtlichen Kosten beziffern. Den Anträgen sind insbesondere auch Angaben zur Lärmbelastung sowie der Lärmentlastung, und ggf. zum Stand der haushaltsmäßigen Einplanung, z.B. Gemeinderatsbeschluss, beizufügen.

9.3 Beteiligung der Regierungen

Die Regierungen erstellen aus den Anträgen der Gemeinden oder der Gemeindverbände eine Projektliste mit Prioritäten und leiten diese dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sowie der Bayerischen Staatskanzlei zu. Bei der Priorisierung berücksichtigen die Regierungen insbesondere folgende Kriterien:

  • Grundsätzlicher Vorrang aktiver vor passiven Schallschutzmaßnahmen
  • Belastung durch mehrere Verkehrswege
  • Besonders schutzwürdige Objekte
  • Betroffenenzahl
  • Lärmbelastung
  • Innovativität der Maßnahme
  • Kosten der Maßnahme

9.4 Projektanträge

Für die nach den genannten Kriterien ausgewählten Projektanträge können detaillierte Anträge auf eine Zuwendung gestellt werden. Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist gemäß Muster Nr. 1a, zu Art. 44 ,BayHO mit den vollständigen Unterlagen gemäß Anhang 4 (siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite) zu beantragen

9.5 Schallschutzfensterprogramme und Ähnliches

Bei gemeindlichen Schallschutzfensterprogrammen und ähnlichen Programmen ist der durch die Förderrgrundsätze vorgegebene Rahmen zu beachten (siehe Anhang 3 - "Weiterführende Informationen am Ende dieser Seite).

9.6 Zuwendungen

Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Der Beginn vor Erteilung des Zuwendungsbescheides oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Beginn führt zum Verlust der Förderungsfähigkeit (VVK Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO und Art. 23 BayHO).

9.7 Vorzeitigen Baubeginn

Ein Antrag auf vorzeitigen Baubeginn gemäß VVK Nr. 1.3 zu Art 44 BayHO ist möglich.

10. Zuwendungsbescheid

  • Nach Billigung der Projektlisten durch das Ministerium erlassen die Regierungen die entsprechenden Zuwendungsbescheide.
  • Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die BayHO sowie das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz.

11. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

12. Verwendungsnachweis

  • Der Bewilligungsbehörde ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der geförderten Maßnahmen unter Verwendung des Formblatts nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO ein einfacher Verwendungsnachweis (2-fach) vorzulegen.
  • Bei selbständigen Teilabschnitten in 2011 ist der Verwendungsnachweis bis 31. Oktober 2011 vorzulegen.
  • Fristen Verwendungsnachweis
    Die Regelung in Nr. 12 der Fördergrundsätze wird an die Regelung in Nr. 2 der Maßnahmenvereinbarung (siehe "Weiterführende Informationen am Ende dieser Seite) angepasst. Das bedeutet, dass Nr. 12.2 der Fördergrundsätze mit dem Termin 31.10.2011 entfällt.

13. In-Kraft-Treten

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 06.03.2009 in Kraft.