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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

EG-Umgebungslärmrichtlinie - Umsetzung in deutsches Recht

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005, BGB1.I S. 1794, wurde die EG-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht eingeführt. § 47 a (alt) Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde durch die §§ 47 a - f ersetzt. In § 47 e BImSchG wurden die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden als zuständige Behörde bestimmt. Ausgenommen davon ist die Kartierung der Haupteisenbahnstrecken des Bundes, für die das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist.

Einzelheiten der Kartierung regelt die am 16.03.06 in Kraft getretene 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV). Diese konkretisiert die Anforderungen an die Lärmkarten nach § 47 c BImSchG. Nach § 2 der 34. BImSchV betragen die Beurteilungszeiten:

  • LDay: 12 Stunden von 06:00 bis 18:00 Uhr,
  • LEvening: 4 Stunden von 18:00 bis 22:00 Uhr,
  • LNight: 8 Stunden von 22:00 bis 06:00 Uhr.

§ 4 dieser Verordnung fordert, dass in Ballungsräumen auch sonstige Straßen, sonstige Schienenwege, die Schienenwege von Straßenbahnen, sonstige Flugplätze und Häfen zu erfassen sind, wenn diese erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

Die Richtlinie 2002/49/EG sieht zukünftig EU-weit einheitliche Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Lärmindizes LDEN und LNight vor. Bis jedoch solche zur Verfügung stehen, empfiehlt sie die Anwendung sogenannter vorläufiger Berechnungsmethoden. Alternativ können die Mitgliedsstaaten aber auch ihre nationalen Berechnungsmethoden verwenden, wenn diese zu den vorläufigen Methoden gleichwertig sind.

Die Anzahl der vom Umgebungslärm betroffenen Menschen ist in Deutschland bundesweit einheitlich nach den Vorgaben der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm – VBEB zu ermitteln.