EG-Umgebungslärmrichtlinie
Nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind bis 2007 Lärmkarten für große Ballungsräume sowie für die am stärksten befahrenen Hauptverkehrswege und für die Großflughäfen auszuarbeiten. In einer 2. Stufe ab 2012 müssen die Lärmkarten zusätzlich für weitere Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet bzw. aktualisiert werden (siehe Tabelle). Danach ist mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung und bei Bedarf eine Überarbeitung erforderlich.
Zielsetzung der Richtlinie
Ziel der Richtlinie ist es, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern. Sie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten in einem vorgegebenen Zeitrahmen
- zur Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten,
- zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
- zur Aufstellung von Aktionsplänen bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und
- zur Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung in ihrem Hoheitsgebiet.
Kartierungsumfang und wesentliche Termine
Sowohl bei der Erfassung der Lärmbelastung als auch bei der Aufstellung der Aktionspläne sieht die Richtlinie zunächst eine zweistufige Vorgehensweise (2007/2008 und 2012/2013) vor. Ab 2012 bzw. 2013 sind die Lärmkarten und Aktionspläne dann in einem fünfjährigen Turnus zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
| Kartierung / Aktionspläne für | Stufe 1: 30.06.2007 / 18.07.2008 | Stufe 2: 30.06.2012 / 18.07.2013 |
|---|---|---|
| Ballungsräume | > 250.000 Einwohner | > 100.000 Einwohner |
| Hauptverkehrsstraßen | > 6 Mio. Kfz/a (16.400 Kfz/24 h) | > 3 Mio. Kfz/a (8.200 Kfz/24 h) |
| Haupteisenbahnstrecken | > 60.000 Züge/a (164 Züge/24 h) | > 30.000 Züge/a (82 Züge/24 h) |
| Großflughäfen | > 50.000 Bewegungen/a | > 50.000 Bewegungen/a |
Lärmkarten
Lärmkarten sind graphische und zahlenmäßige Darstellungen der Lärmbelastung in einem Gebiet. Diese sind getrennt für jede Lärmart, d.h. für Straßen-, Schienen- und Flugverkehr aufzustellen. In Ballungsräumen ist zusätzlich der Lärm zu kartieren, der von großen Industrieanlagen ausgeht (Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG, IVU-Richtlinie, aufgeführt sind).
Die Lärmindizes LDEN und LNight werden als Maß für die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes verwendet. Der Pegel LDEN ist ein über 24 Stunden gemittelter Immissionspegel, der aus den Pegeln LDay, LEvening und LNight für die Beurteilungszeiten Tag, Abend und Nacht ermittelt wird. Durch Gewichtsfaktoren von 5 dB(A) für die vierstündige Abendzeit und 10 dB(A) für die achtstündige Nachtzeit wird die erhöhte Lärmempfindlichkeit in diesen Zeiten berücksichtigt.
Aktionspläne
Auf der Grundlage der Lärmkarten sind bei problematischen Lärmsituationen mit Beteiligung der Öffentlichkeit Aktionspläne zur Bekämpfung des Umgebungslärms aufzustellen. In den Aktionsplänen werden technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Dabei sollen im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Regelungen oder der verfügbaren Finanzierungsprogramme verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
Jeder Mitgliedstaat muss eine Vielzahl von Informationen zu Lärmkarten und Aktionsplänen an die Kommission übermitteln. Diese sollen als Grundlage für die Ausgestaltung der weiteren Gemeinschaftspolitik dienen. In Anhang VI der Richtlinie sind die erforderlichen Angaben zusammengestellt. Für die verschiedenen Isophonenbänder sind - getrennt für jede Lärmart - die Anzahl der Menschen, die Größe der Flächen und die Anzahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser anzugeben.
Die entsprechenden Daten von Bayern werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt - erstmals Ende 2007 - an das Umweltbundesamt übermittelt.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV (PDF, 685 KB)
- Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie
- Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
