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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Rechtsgrundlagen im Bereich Klima

Bundesrepublik Deutschland

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Freistaat Bayern

  • Bekanntmachung von Sachverständigen nach § 5 Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (S. 409 "Abschnitt „2129.1-UG Sachverständige Stellen nach §5 Abs. 3 Satz 3 des TEHG")
  • Vollumfängliche Genehmigung von Monitoringkonzepten (Emissionshandel)

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.02.2010 entschieden, dass jedes Monitoringkonzept zur Überwachung der CO2-Emissionen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) auch für die vor dem 15.07.2004 genehmigten sogenannten "Bestandsanlagen“ einer (vollumfänglichen) Genehmigung bedarf. Bayern wird seine Genehmigungspraxis an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes anpassen und für die vorgelegten Monitoringkonzepte emissionshandelspflichtiger Anlagen das Genehmigungsverfahren durchführen. Zur künftigen Genehmigungspraxis gibt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) die folgenden Hinweise:
  • Vollumfängliche Genehmigung ab 2010

  • Das StMUG wird ab dem Berichtsjahr 2010 die Monitoringkonzepte für den Rest der zweiten Han-delsperiode genehmigen und erneut, wenn die von einer Anlage angewandte Überwachungsmethode in wesentlichen Punkten geändert wird. Eine jährliche Genehmigung ist, wenn keine Konzeptänderungen vorliegen, nicht erforderlich. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausdrücklich festgestellt.

  • Rückwirkende Genehmigung

  • Eine generelle rückwirkende Genehmigung von Monitoringkonzepten für die Berichtsjahre 2008 und 2009 ist nicht erforderlich. Die Deutsche Emmissionshandelsstelle (DEHSt) hat mit E-Mail vom 23.02.2010 ("Emissionshandel: Urteil des BVerwG vom 18.02.2010 zur Genehmigungsbedürftigkeit von Monitoringkonzepten - keine sofortige Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis“) darüber informiert, dass Anlagenbetreiber ohne ein vollumfänglich genehmigtes Monitoringkonzept entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis wegen des Fehlens der Vollgenehmigung nicht mit Sanktionen bei der Abrechnung der Emissionsberechtigungen rechnen müssen, wenn das Monitoringkonzept im Übrigen mit den materiellen Vorgaben des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und der EU-Monitoringleitlinien in Einklang steht. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall auf Antrag rückwirkende Genehmigungen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

  • Zuständige Behörde

  • Das StMUG beabsichtigt - spätestens zum Beginn der dritten Handelsperiode - das Genehmigungsverfahren bei einer zuständigen Behörde zu konzentrieren. Bis zu dieser Lösung bleibt es bei der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen StMUG und Bayerischem Landesamt für Umwelt (LfU). Danach obliegt dem LfU die Prüfung und Bewertung des Monitoringkonzepts. Das StMUG genehmigt das Monitoringkonzept auf Grundlage eines Prüfberichts des LfU. Sämtliche Fachfragen werden in direktem Kontakt zwischen Unternehmen und LfU geklärt.

  • Antragsverfahren

  • Die Anträge auf Genehmigung des Monitoringkonzepts sollen zur Verwaltungsvereinfachung direkt an das LfU in Augsburg als fachlicher Prüfungsbehörde gerichtet werden. Hierzu reicht ein formloser Antrag mit Vorlage des aktuell gültigen Monitoringkonzepts (wenn noch nicht eingereicht) oder, wenn uns das Monitoringkonzept bereits vorliegt, mit Benennung der Version, die genehmigt werden soll. Im Monitoringkonzept sollen die enthaltenen Erleichterungen/Abweichungen von den Monitoringleitlinien und sonstige Besonderheiten, die einer Abstimmung mit der Behörde bedürfen, kenntlich gemacht werden. Hierzu eignen sich die branchenspezifischen Muster-Monitoringkonzepte, die auf der Homepage der DEHSt abgerufen werden können.

  • Bisheriger Prüfaufwand

  • Bei Unternehmen, die bereits über eine Genehmigung von Erleichterungen/Abweichungen von den Monitoringleitlinien verfügen (Teilgenehmigung), wird das StMUG bei der Umstellung auf die vollumfängliche Genehmigung von Monitoringkonzepten den bereits geleisteten Prüfaufwand berücksichtigen.

  • Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

  • Mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ist das Instrument der auf Antrag zu erteilenden gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4, Satz 2 TEHG eingeführt worden.
  • Wer verpflichtet ist, am Emissionshandel teilzunehmen und für den Betrieb seiner Anlage Emissionsberechtigungen (Emissionszertifikate) benötigt, ergibt sich aus der detaillierten Aufzählung von Tätigkeiten im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG.
    Wer dennoch unsicher ist, ob seine Anlage unter das TEHG fällt, hat seit der jüngsten Änderung dieses Gesetzes die Möglichkeit, das von der zuständigen Behörde entscheiden zu lassen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG).
    In Bayern macht dies das Umweltministerium selbst. In seinem Schreiben vom 27.10.2011 (AZ: 72-U8729-2009/361-22) an die bayerischen Immissionsschutzbehörden hat es dafür einen einfachen Weg eingerichtet: Unternehmen wenden sich an ihre sonst zuständige Immissionsschutzbehörde und geben dort ihren Antrag mit den nötigen Angaben ab (§ 4 Abs. 2 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde bestätigt die Richtigkeit der Angaben, was die jeweilige Anlage betrifft, und gibt den Vorgang unmittelbar an das Ministerium weiter, das dann rasch entscheiden und dem Unternehmen mitteilen kann, ob es sich als Teilnehmer am Emissionshandel wegen der nötigen Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) in Berlin wenden muss.