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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Fördergrundsätze CO2-Minderungsprogramm (Stand: 01.07.2009)

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Artikel (Art.) 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der VV für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften -VVK- (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO), Zuwendungen für CO2-Minderungsmaßnahmen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll dazu beitragen, die CO2-Emissionen öffentlicher Gebäude in Bayern weiter zu verringern. Sie soll helfen, bestehende Lücken zwischen der Erstellung von Energiesparkonzepten und deren praktische Umsetzung sowie der Weiterentwicklung und Verbreitung erfolgreicher Maßnahmen zu schließen. Um Synergieeffekte zu nutzen, ergänzt die Förderung bereits bestehende Förderprogramme des Freistaates Bayern wie zum Beispiel

  • Bayerisches Programm Rationellere Energiegewinnung und -verwendung,
  • Förderschwerpunkt Kommunale Energieeinsparkonzepte,
  • Bayerisches Programm zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien

in bisher durch diese Förderung nicht erfassten Bereichen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen, sofern hierfür nicht bereits die Möglichkeit einer Förderung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern besteht:

2.1 Ermittlung und Vorbereitung von CO2-Minderungsmaßnahmen sowie Durchführung nichtinvestiver CO2-Minderungsmaßnahmen durch:

  • den Aufbau von Strukturen zur Optimierung des Betriebs von Liegenschaften mittels Energiemanagement oder vergleichbare andere nichtinvestive Vorhaben,
  • die Erfassung des energetischen Zustands einer Liegenschaft sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen für bauliche und technische Maßnahmen zur Energieeinsparung mittels Energiemanagement,
  • die Beratung und Schulung von Gebäudeverantwortlichen,
  • die Ermittlung vorhandener Einsparpotentiale und die Definition konkreter Einzelprojekte,
  • eine Beratung und Begleitung bei der Realisierung CO2-mindernder Vorhaben (energetische Sanierungsplanung) sowie
  • die Vorbereitung, Ausschreibung und beratende Begleitung bei der Durchführung von Maßnahmen zum Energieeinsparcontracting.

soweit hierbei ein aus fachlicher Sicht ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird.
Letzterer beinhaltet eine komplexe Betrachtung der jeweiligen Liegenschaft (Korrelation Gebäudehülle-Anlagentechnik-Nutzung). Vorhaben im Bereich der Anlagentechnik und Energieversorgung sollen beispielsweise nicht im Widerspruch stehen zu möglichen späteren Vorhaben zur energetischen Gebäudesanierung und Energieverbrauchsminimierung. Dies ist insbesondere bei Projekten im Bereich Energieeinsparcontracting zu beachten. Ist eine rein planerische Leistung Gegenstand der Förderung, ist der Zuwendungsempfänger zu deren Umsetzung verpflichtet. Wird die geförderte Maßnahme nicht umgesetzt (ausbleibende CO2-Minderung), ist die bewilligte Zuwendung nach Widerruf des Zuwendungsbescheids (vgl. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes [BayVwVfG], BayRS 2010-1-I) zu erstatten und zu verzinsen (vgl. Art. 49a Abs. 1 bis 3 BayVwVfG). Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids unterbleibt, wenn der Maßnahmeträger nachweist, dass eine Umsetzung der geförderten Maßnahme aus unvorhersehbaren Gründen objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.

2.2 Umsetzung

Umsetzung der nach Nr. 2.1 ermittelten und vorbereiteten CO2-Minderungsmaßnahmen in Form von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten, sofern hierfür ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen können kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten. Darüber hinaus ist eine Förderung im Einzelfall möglich, wenn die zu fördernde Maßnahme für den angewandten Klimaschutz Pilotcharakter besitzt und die zu erwartenden Erkenntnisse auf den kommunalen Gebäudebestand übertragen werden oder anderweitig Breitenwirksamkeit erlangen können, sofern hierfür nicht bereits die Möglichkeit einer Förderung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern besteht.

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Förderung

Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) durch anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen (Anteilfinanzierung).

4.2 Zuwendungen

Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen werden als Zuweisung oder Zuschuss in Höhe von in der Regel 40 Prozent (%) und im Einzelfall von bis zu 50 % (im Falle der Nr. 3 Satz 2: bis zu 30 %) der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt, bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 jedoch höchstens in Höhe von 30.000,00 €. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Kosten der jeweiligen Maßnahme nicht auf mindestens 5.000,00 € belaufen (Förderuntergrenze).

Der Förderhöchstsatz von 50 % kann insbesondere dann ausgeschöpft werden, wenn der Zuwendungsempfänger für die jeweilige Liegenschaft ein Energiemanagement als Teil eines zertifizierten Umweltmanagement- oder Nachhaltigkeitsmanagementsystems (z.B. EMAS) betreibt oder einen ganzheitlichen, die Akteure der Ortsgemeinschaft einbeziehenden Ansatz (z.B. in Form eines Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystems für den kommunalen Energiebereich) verfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist mit Stellung des Förderantrags nachzuweisen.

4.3 Zuwendungsfähig sind:

  • bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 Aufwendungen für die Inanspruchnahme externer Berater,
  • bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 Aufwendungen, die unmittelbar und ausschließlich der zu fördernden Maßnahme dienen, soweit diese Aufwendungen angemessen sind und vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Einzelfall nicht ausdrücklich als nicht zuwendungsfähig von der Förderung ausgeschlossen werden.

4.4 Nicht zuwendungsfähig sind:

Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen, die von Personal des Zuwendungsempfängers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden.

5. Mehrfachförderung

Für Maßnahmen, die nach diesen Fördergrundsätzen gefördert werden sollen, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.

II. Verfahren

6. Bewilligungsbehörde

  • Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Umwelt,
  • Bürgermeister-Ulrich-Str. 160,
  • 86179 Augsburg
  • Telefon: 0821/9071-5021
  • Telefax: 0821/9071-5221
  • E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de
  • Die Bewilligungsbehörde prüft auch die Verwendungsnachweise (vgl. Nr. 10) und zahlt die Zuwendungen aus (vgl. Nr. 9).

7. Antragstellung

Förderanträge von kommunalen Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüssen sind mit Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO, sonstige Förderanträge mit dem diesen Fördergrundsätzen beigefügten Formblatt (jeweils einfach) - siehe "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite - einzureichen. Dem Förderantrag sind eine genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme und eine möglichst detaillierte Kostenaufstellung beizufügen.

8. Maßnahmebeginn

Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden (VV Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 Satz 1 VVK). Wenn alleiniger Fördergegenstand die Planung eines Vorhabens ist, gilt bereits die Vergabe des Planungsauftrags als Maßnahmebeginn (VV Nr. 1.3.1 Satz 2 Halbsatz 2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3.1 Satz 2 Halbsatz 2 VVK).

9. Auszahlung der Zuwendung

Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vgl. VV Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 7.3 VVK). Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro(€) (Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekte) werden – ggf. unter Einbehalt einer Restrate bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises (vgl. VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO, Nr. 5.2.2 VVK) – auf Antrag ausgezahlt. Kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür ein Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt.

10. Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. Kommunale Körperschaften (Kommunen) und deren Zusammenschlüsse verwenden hierfür ein Formblatt nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO, sonstige Zuwendungsempfänger das von der Bewilligungsbehörde dem jeweiligen Zuwendungsbescheid beigefügte Formblatt.

11. Geltungsdauer

Gefördert werden nur Maßnahmen, für die der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31.12.2012 ein entsprechender Förderantrag vorliegt.