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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen

Genehmigungs- und Einvernehmensbehörden

Anträge auf Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Produkte werden bei den national zuständigen Behörden eingereicht; dies ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Für einen Antrag ist eine Vielzahl vorheriger Untersuchungen nötig. Bei einer Entscheidungsfindung werden z. B. auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Julius-Kühn-Institut (ehemals Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft - BBA) befragt. Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) übernimmt die Bewertung nach Sicherheitskriterien.

Innerhalb von drei Monaten muss das BVL einen Bewertungsbericht erstellen.

Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten

Anschließend gehen Antrag und Bewertungsbericht über die Europäische Kommission an die Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission schaltet ihrerseits die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein.

Ergeben sich Einwände und können diese nicht durch zusätzliche Informationen ausgeräumt werden, liegt die endgültige Entscheidung bei den zuständigen Gremien (Regelungsausschuss, Rat, Kommission) der EU. Bei positiver Entscheidung der EU erstellt das BVL eine Genehmigung. Diese ist für die gesamte EU gültig.