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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Vollzug des Gentechnikrechts

Genehmigungsverfahren für eine Freisetzung

Genehmigungs- und Einvernehmensbehörden

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen zuständig. Für einen Antrag sind viele vorangegangene Untersuchungen nötig. Wichtig ist eine möglichst exakte Risikobewertung.

An der Entscheidung sind z. B. auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) beteiligt.

Außerdem nimmt die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Stellung.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Parallel zum behördlichen Verfahren erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und der Tagespresse.

Der Antrag wird anschließend bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Während und bis zu einem Monat nach Beendigung der Auslegung kann schriftlich Einwand gegen das Vorhaben erhoben werden.

Das BVL trifft seine Entscheidung also aufgrund der Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS), der Landesbehörden und nach der Prüfung möglicher Einwände.

Die EU-Freisetzungsrichtlinie

Bei sämtlichen Freisetzungsvorhaben müssen auch die anderen Mitgliedstaaten der EU beteiligt werden. Deshalb muss das BVL den Antrag an die Europäische Kommission in Brüssel weiterleiten. Von dort wird der Antrag allen EU-Mitgliedstaaten zugeleitet. Diese haben dann einen Monat Zeit, um gegenüber der nationalen Genehmigungsbehörde Stellung zu dem Antrag zu nehmen.

Nach Erstellung des Bescheids muss das BVL die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten informieren.

Genehmigungsverfahren für Freisetzungen: Erläuterung siehe nachfolgender Text

Die Abbildung verdeutlicht schematisch das Genehmigungsverfahren für Freisetzungen: Der Antragsteller reicht die Unterlagen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein, das seinerseits die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten informiert. Außerdem beteiligt es das Bundesamt für Naturschutz, die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit ZKBS), das Julius-Kühn-Institut (ehemals die Biologische Bundesanstalt - BBA), die zuständige Landesbehörde und die allgemeine Öffentlichkeit. Danach ergeht die Entscheidung gegenüber dem Antragsteller.