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Vollzug des Gentechnikrechts
Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren von gentechnischen Anlagen und Arbeiten
Der Betreiber muss bei der zuständigen Regierung die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage zusammen mit der ersten geplanten Arbeit zur Genehmigung beantragen bzw. anmelden. In der Sicherheitsstufe 1 sowie bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 reicht ein An-zeigeverfahren.
Der Betreiber muss genaue Angaben zum baulichen Teil und zur Art des gentechnischen Vorhabens (mit Sicherheitsbewertung) machen. Der Vorgang wird durch Formblätter effektiver und einfacher gestaltet.
Die Vorgehensweise
Das weitere Vorgehen hängt von der Sicherheitsstufe des Projektes ab.
Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 werden von der zuständigen Regierung beurteilt und genehmigt. In allen anderen Fällen, also bei den höheren Sicherheitsstufen 2 bis 4, wird die ZKBS (Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit) hinzugezogen.
Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 können direkt von den Regierungsstellen zugelassen werden, falls vergleichbare Sicherheitsbewertungen der ZKBS vorliegen. Der Betreiber erhält nach Abschluss der Prüfungen einen schriftlichen Bescheid.
Behördliche Aufsicht
Im Rahmen des Verfahrens werden Labor- und Produktionsstätten in der Regel einer Inspektion unterzogen.
Behördliche Beratung
Der Betreiber kann sich jederzeit von der zuständigen Behörde beraten lassen. Dadurch wird das Verfahren beschleunigt und gleichzeitig der Sicherheitsstandard gehoben.
