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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel

Mitte April 2004 traten neue Bestimmungen für die Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel in Kraft:

  • Ab dem 18. April 2004 ist die Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003/EG) anzuwenden.
  • Bereits ab dem 16. April muss die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen beachtet werden.

Danach gilt Folgendes:

  • Lebens- und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, aus solchen bestehen oder daraus hergestellt werden, müssen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen und mit der Aufschrift „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem ... hergestellt“ gekennzeichnet werden.
  • Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet erteilt und kann ggf. verlängert werden.
  • Genehmigungsfähig sind nur Produkte, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt haben und den Verbraucher oder Anwender nicht irreführen. Außerdem dürfen sich die Produkte von vergleichbaren Erzeugnissen nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

Damit sind auch Produkte und Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen kennzeichnungspflichtig, die sich analytisch nicht von herkömmlichen Erzeugnissen unterscheiden. Um ggf. die Rücknahme derartiger Produkte vom Markt zu ermöglich, wird jedem gentechnisch veränderten Organismus in der Europäischen Union ein spezifischer Erkennungsmarker zugeordnet. Dieser wird zusammen mit dem Datum der Zulassung in ein gemeinschaftliches Register eingetragen. Auch die am Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel Beteiligten müssen Systeme und standardisierte Verfahren etablieren, mit deren Hilfe die Angaben zu den gentechnisch veränderten Organismen gespeichert werden können.

Weiterhinist in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Hinweis "ohne Gentechnik" möglich. Im Zusammenhang mit der Novellierung des Gentechnikrechts im Jahr 2008 wurden die Voraussetzungen für diese Kennzeichnungsmöglichkeit erleichtert und auf tierische Produkte ausgeweitet.

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