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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Rechtsgrundlagen im Bereich Bio-und Gentechnik

EU-Regelungen

Bundesrecht

  • Gentechnikgesetz (GenTG)
    Das Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen bei Arbeiten in geschlossenen Systemen (Labore, Produktionsanlagen), bei der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und beim Inverkehrbringen.
  • Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
    Sie enthält Regelungen zur Sicherheitsbewertung einzelner gentechnischer Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
  • Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
    Wer gentechnische Arbeiten durchführt, muß entsprechend der GenTAufzV hierüber Aufzeichnungen führen und diese jederzeit der zuständigen Behörde zugänglich machen.
  • Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
    Hier finden sich Regelungen über den Verfahrensablauf bei der Genehmigung bzw. Anmeldung eines gentechnischen Vorhabens.
  • Gentechnik-Anhörungsverfahren (GenTAnhV)
    Die Genehmigung gewerblich genutzter gentechnischer Anlagen der beiden höchsten Sicherheitsstufen sowie die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen erfordern ein öffentliches Anhörungsverfahren.
  • ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
    Sie regelt die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, einem Sachverständigengremium beim Robert Koch-Institut.
  • Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
    Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch das BVL im Rahmen des Vollzugs des Gentechnikgesetzes.
  • Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
    Sie regelt das Verfahren der Beteiligung der EU-Kommission, der EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Zusammenhang mit Freisetzung und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen. Die zuständige Behörde wird verpflichtet, Bemerkungen der EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen und Entscheidungen der EU-Kommission umzusetzen.
  • Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
    Für bestimmte gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 müssen Notfallpläne erstellt werden, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt außerhalb der gentechnischen Anlage im Falle eines Unfalls auszuschließen. Vorfälle, wie z. B. das nicht beabsichtigte Entweichen gentechnisch veränderter Organismen, müssen schon bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet werden.
  • Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
    Die Verordnung regelt die gute fachliche Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen, um Einkommenseinbußen konventionell oder ökologisch wirtschaftender Landwirte durch Eintrag von gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zu verhindern. So ist für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais ein Abstand von 150 m zu konventionellem Mais und von 300 m zu Ökomais vorgesehen.

Bayernrecht