Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

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Grundsätze zum Förderprogramm "Flächenrecycling, Sanierung und Revitalisierung von belasteten Flächen"

Investitionsschwerpunkt Infrastruktur (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZuInvG)

In diesem Förderbereich sind im Rahmen des ZuInvG zusätzliche Investitionen in Höhe von 10,88 Mio. € vorgesehen. Hierfür werden Bundesmittel in Höhe von 8,13 Mio. € sowie Landesmittel in Höhe von 1,24 Mio. € und kommunale Mittel in Höhe von 1,51 Mio. € bereitgestellt. Folgende bereits bestehende Förderprogramme werden aufgestockt bzw. ergänzt:

a) Erkundung und Sanierung industriell/gewerblicher Altlasten

Antragstellung bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB)

b) Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien

Antragstellung bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB)

c) Ergänzende Förderung im EU-Programm „Flächenrecycling, Altlastensanierung und Altlastenforschung“

Antragstellung bei der zuständigen Regierung.

Eine Förderung nach dem ZuInvG kann nur gewährt werden, wenn mit dem Zuwendungsempfänger eine Vereinbarung nach dem beigefügten Muster abgeschlossen wird. Damit bestätigt der Zuwendungsempfänger mit seinem Vorhaben die gesetzlichen Grundlagen einzuhalten. Gefördert wird nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Zu a)
Erkundung und Sanierung industriell/gewerblicher Altlasten

Die GAB mbH unterstützt entsprechend ihrer Satzung Landkreise und kreisfreie Städte bei der Detailuntersuchung altlastverdächtiger Flächen und bei den erforderlichen Maßnahmen bis zum Abschluss der Sanierung, wenn die Kreisverwaltungsbehörde diese Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegenüber einem Verpflichteten nicht oder nicht auf dessen Kosten durchsetzen kann.

Eine Beteiligung der GAB mbH ist erst bei hinreichendem Verdacht einer Altlast möglich. Bei Antragstellung soll die Amtsermittlung bzw. die orientierende Untersuchung gem. § 2 Abs. 3 BBodSchG abgeschlossen sein. Ob eine finanzielle Beteiligung bereits im Stadium der Detail- und Sanierungsuntersuchung in Betracht kommt, ist im Einzelfall davon abhängig, inwieweit die hierfür notwendigen Kosten dem Haushalt der Gebietskörperschaft zugemutet werden können.

Für eine Entscheidung der GAB mbH-Gremien, ob der Beteiligung der GAB mbH im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung zugestimmt wird, ist im Regelfall u. a. eine Variantenbetrachtung mit belastbarer Kostenschätzung und die Stellungnahme der Fachbehörde (WWA) vorzulegen. Für den Fall, dass angesichts besonders hoher Kosten bereits in der Phase der Detail- und Sanierungserkundung eine finanzielle Beteiligung beantragt werden soll, wird hierfür der konkrete Untersuchungsumfang mit belastbarer Kostenschätzung benötigt.

Im Rahmen des Konjunkturpakets II trägt die GAB mbH 75 % der Kosten. Neben der finanziellen Unterstützung kann sich die Kreisverwaltungsbehörde auf eine unkomplizierte fachliche Unterstützung durch die GAB mbH verlassen.

Die Gesellschaft wird grundsätzlich nicht tätig, wenn Verpflichtete (i.S.d. § 4 BBodSchG; z.B. der Verursacher oder Grundstückseigentümer) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Unternehmen sind, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

Andere Verpflichtete (i.S.d. § 4 BBodSchG) sind vorrangig heranzuziehen bzw. im Rahmen des gesetzlichen Umfangs angemessen zu beteiligen.

Zuschussempfänger:

Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern

Antragsverfahren

Der Antrag zur Beteiligung der GAB mbH an den Untersuchungen und Sanierung industriell-gewerblicher Altlasten ist mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • formloses Antragsschreiben der Kreisverwaltungsbehörde mit einer Darstellung zum Stand des technischen und verwaltungsmäßigen Verfahrens,
  • ausgefülltes Formblatt "Fragen zu den Verpflichteten gem. § 4 BBodSchG" einschließlich der notwendigen Anlagen (www.altlasten-bayern.de/default.asp?Menue=13),
  • Zusammenstellung der dem Bayerischen Altlastenkataster gemeldeten Daten (entsprechende Anhänge der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV)),
  • vorhandene Gutachten von Sachverständigen mit den notwendigen Plandarstellungen,
  • Stellungnahme des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes sowie ggf. weiterer eingebundener Fachbehörden.
Anträge sollen bis 31.03.2009 in schriftlicher Form gestellt werden an die

Anträge, die nach dem 30. April 2009 der GAB zugehen, können aller Voraussicht nach nicht mehr berücksichtigt werden.

Nach Prüfung und Zustimmung zu den Anträgen bietet die GAB mbH dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt eine Vertragsvereinbarung an, die den Fördergegenstand, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den bewilligten Kostenumfang verbindlich regelt.

Zu b)
Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien

Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in Bayern nach Maßgabe des Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (Bay-BodSchG) und der hierzu ergangenen Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) finanziell und fachlich bei der Erkundung und Sanierung ihrer stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien.

Durch Mittel des Konjunkturpakets II stehen neben dem Unterstützungsfonds bei der GAB weitere Finanzmittel bereit.

Erstattet werden alle notwendigen Kosten für die Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, sofern sie den von der kreisangehörigen Gemeinde zu erbringenden Eigenan-teil übersteigen. Für jede Deponie beträgt der Eigenanteil 1,5 % der Umlagegrundlagen, jedoch mindestens 20.000 Euro und höchstens 200.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der Durchschnittswert der Umlagegrundlagen der dem Jahr der Antragsstellung vorausgehenden drei Rechnungsjahre.

Zuschussempfänger:

Kreisangehörige Gemeinden in Bayern Voraussetzungen

Die Gewährung des Zuschusses ist möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass

  • die stillgelegte Hausmülldeponie im Kataster nach Art. 3 BayBodSchG (Altlastenkataster) oder einem entsprechenden Dokumentationssystem beim Landesamt für Umwelt erfasst ist,
  • die Durchführung der Maßnahme von der zuständigen Behörde gefordert wird und
  • die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im Antrag dokumentiert ist.

Fördergegenstand

Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie erforderliche Vorkehrungen im Sinn von § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, können nur bezuschusst werden, wenn zuvor eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 Abs. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen im Sinn von § 13 BBodSchG.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel 100 % der förderfähigen Kosten, soweit diese den Eigenanteil nach Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG übersteigen.

Antragsverfahren

Die Antragsunterlagen werden bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) zum Download angeboten (siehe Weiterführende Informationen am Ende dieser Seite). Die Anträge sollen bis 31.03.2009 in schriftlicher Form gestellt werden an die

Anträge, die nach dem 30. April 2009 der GAB zugehen, können aller Voraussicht nach nicht mehr berücksichtigt werden.

Nach Prüfung und Zustimmung zu den Anträgen bietet die GAB mbH der Gemeinde einen Zuschussvertrag an, der den Fördergegenstand, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den bewilligten Kostenumfang verbindlich regelt.

Zu c)
Ergänzende Förderung im EU-Programm "Flächenrecycling, Altlastensanierung und Altlastenforschung"

Art und Umfang der Förderung

Zusätzlich zum EU-Zuschuss wird im Rahmen des ZuInvG eine Förderung zur Verringerung der verbleibenden Restkosten der Kommune bewilligt. Die Höhe der Förderung beträgt 25 % der nach dem EU-Programm kofinanzierungsfähigen Ausgaben. Falls anrechnungspflichtige Einnahmen im Sinne von Art. 55 VO (EG) Nr. 1083/2006 anfallen, sind diese zu berücksichtigen (sog. Entscheidungsbetrag).

Fördergegenstand

Im EU-Programm "Flächenrecycling, Altlastensanierung und Altlastenforschung" werden mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE) kommunale Flächenrecyclingmaßnahmen zur Revitalisierung kontaminierter Flächen gefördert. Diese müssen gemäß dem bayerischen Operationellen Programm (OP) der Prioritätsachse 3 "Nachhaltige Stadtentwicklung" und darin der Maßnahmengruppe "Revitalisierung von Konversions- und Brachflächen" zugeordnet werden können. Kofinanzierungsfähig sind Maßnahmen in ganz Bayern mit Ausnahme des Verdichtungsraums München (Planungsregion 14). Sie sind nicht auf Städte beschränkt, auch städtisch geprägte Zentren kleinerer Gemeinden im ländlichen Raum können berücksichtigt werden.

Es sind sowohl Maßnahmen zur Gefahrenabwehr förderfähig, soweit die Kommune nicht Verursacher (Handlungsverantwortlicher) der Altlast ist, als auch Maßnahmen, die über die gesetzliche Verpflichtung der Kommunen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Gefahrenabwehr hinausgehen.

Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die über die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG hinausgehen; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können mit bis zu 40 % der kofinanzierungsfähigen Kosten gefördert werden. Die Restfinanzierung ist von den Kommunen aufzubringen.

Zuschussempfänger:

Kommunen in Bayern.

Antragsverfahren

Eine Förderung im Rahmen des ZuInvG ist nur zusammen mit einer EU-Förderung möglich. Der Antrag zur Förderung in beiden Programmen soll in schriftlicher Form mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO bis zum 31.03.2009 an die zuständige Regierung gerichtet werden. Anträge, die nach dem 30. April 2009 gestellt werden, können aller Voraussicht nach nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Regierungen prüfen die Projektanträge, bewerten die fachliche Dringlichkeit und übermitteln dem StMUG eine Prioritätenliste ihres Regierungsbezirks bis zum 15.04.2009. Aufgrund des begrenzten Mittelkontingents entscheidet das StMUG unter Berücksichtigung der regionalen Verte-lung und der fachlichen Dringlichkeit über die zu fördernden Projekte und ermächtigt die Regierungen zur Förderung.

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 06.03.2009 in Kraft.


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