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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Rechtliche Rahmenbedingungen

Auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung hat der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. In § 1a Absatz 2 werden Instrumente zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen genannt:

  • Wiedernutzbarmachung von Flächen,
  • Nachverdichtung und
  • andere Maßnahmen zur Innenentwicklung.

Die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

Zukünftig sollte daher auf Folgendes hingewirkt werden:

  • Bei der Erstellung von Bebauungsplänen sollte den Belangen einer flächensparenden Entwicklung verstärkt Rechnung getragen werden.
  • Die vorhandenen innerörtlichen Entwicklungspotenziale sind bei der Aufstellung und Fortschreibung von Flächennutzungsplänen zu ermitteln und dem Bedarf gegenüberzustellen.
  • Maßnahmen zur Aktivierung der innerörtlichen Entwicklungspotenziale sind zu ergreifen.
  • Den Kommunen wird die Einführung eines kommunalen Flächenressourcen-Managements empfohlen.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2006 enthält zum Flächensparen folgende Ziele:

„Der Flächen- und Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen reduziert werden. Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll so flächen- und ressourcensparend wie möglich erfolgen.“ (Ziel A I 2.4)

„Die Gemeinden sollen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Flächen- und Ressourceninanspruchnahme optimieren.“ (Ziel A II 1.3)

„Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig

  • die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und
  • flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.„ (Ziel B VI 1.1 Abs. 1)

„Es ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu halten.“ (Grundsatz B VI 1.1 Abs. 2)

Werden diese Ziele nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, kann dies rechtliche Konsequenzen zur Folge haben.