Altlastensanierung: Finanzierung und Förderung
Amtsermittlung
Die Kosten für die Ermittlungen von Amts wegen (Erhebung der Flächen bis zur Orientierenden Untersuchung) werden i. d. R. vom Freistaat getragen. Die Kosten für die Detailuntersuchung sowie der ggf. notwendigen Sanierung sind dagegen vom Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG (i. d. R. Verursacher oder Grundstückseigentümer) aufzubringen. Die Verantwortlichen sind jedoch - soweit überhaupt noch feststellbar - häufig nicht zahlungsfähig. Die Kosten notwendiger Ersatzvornahmen übernehmen dann die öffentlichen Haushalte. Für diese Fälle kommen je nach Einzelfall weitere Finanzierungshilfen in Frage:
Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern (GAB mbH)
Unterstützung für Landkreise und kreisfreie Gemeinden bei der Finanzierung der Sanierung gewerblicher und industrieller Altlasten gibt es über die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB).
Finanzausgleichsgesetz
Landkreise und kreisfreie Gemeinden können nach Artikel 7 Absatz 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) ergänzende Finanzzuweisungen für Ersatzvornahmefälle erhalten. Es können Kosten erstattet werden, die eine Eigenbeteiligung der Kommunen von 2 € pro Einwohner und Jahr übersteigen. Die anstehenden Maßnahmen müssen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben, die das Umweltministerium führt, aufgenommen sein. Ansprechpartner sind die Regierungen.
Ökokredit
Der zinsgünstige Ökokredit steht ausschließlich kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen (KMU) zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass sie die KMU-Kriterien der Europäischen Union erfüllen. Für Maßnahmen zur Altlastenerkundung und -sanierung gewährt die LfA Förderbank Bayern Darlehen, wenn eine Sanierung der Betriebsflächen zwingend notwendig ist und die Investitionen einen existenzbedrohenden wirtschaftlichen Aufwand darstellen. Förderfähig sind Kosten für Untersuchungen, Gutachten, Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen. Bewilligungen aus dem Programm sind nur noch bis Ende 2010 möglich.
Unterstützungsfonds
Die Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Mai 2006 und der Ausführungsverordnung (Unterstützungsfonds-Verordnung - UStützV) nach Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG zum 01. Juni 2006 können die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erkundung und Sanierung ihrer ehemaligen Hausmülldeponien finanziell entlastet werden.
EU-Förderung von kommunalen Flächenrecycling-Projekten
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bietet im bayerischen Operationellen Programm (OP) zum Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (RWB) 2007 - 2013 die Möglichkeit, kommunale Flächenrecyclingmaßnahmen zu fördern. Hierfür stehen in der Programmperiode 2007 bis 2013 EFRE-Mittel in Höhe von insgesamt 6,5 Mio. € zur Verfügung. Es handelt sich um das Nachfolgeprogramm des Ziel 2-Programms 2000-2006, Maßnahme 3.2b „Flächenrecycling, Altlastensanierung und Altlastenforschung“.
Weiterführende Informationen
- Ökokredit für Altlastenerkundung und -sanierung
- EU-Förderung der Altlastensanierung
- Unterstützungsfonds
- Förderfibel Flächenrecycling
Download
- Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG)
- Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV)
- Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG)

