Rechtsgrundlagen im Bereich Abfallwirtschaft
EU-Vorgaben für Abfallrecht und Abfallwirtschaft
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle grundlegende abfallrechtliche und abfallwirtschaftliche Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsetzung zu beachten sind. So definiert diese "Abfallrahmenrichtlinie" den Abfallbegriff und stellt eine europäische abfallwirtschaftliche Zielhierarchie auf. Daneben gibt es für besondere Bereiche der Abfallwirtschaft einzelne EU-Richtlinien wie die Verpackungsrichtlinie und die Altfahrzeugrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar die Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994
In Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der EU hat der Bund die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2705) geregelt, das am 07.10.1996 in Kraft getreten ist und in der Folge verschiedentlich geändert wurde.
Das KrW-/AbfG stellt erstmals auf Bundesebene eine abfallwirtschaftliche Zielhierarchie auf. Abfälle sind danach vorrangig zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Sie sind in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sind die Abfälle umweltverträglich zu beseitigen.
Ein weiterer zentraler Gedanke des KrW-/AbfG ist die Produktverantwortung. Produkte sind nach dieser gesetzlichen Zielvorstellung so zu gestalten, dass sowohl bei ihrer Herstellung als auch bei ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und dass nach ihrem Gebrauch eine möglichst umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet ist. Im Einzelnen wird die Produktverantwortung durch Verordnungen umgesetzt, die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber von Produkten zur Rücknahme und Verwertung der Produkte nach ihrem Gebrauch festlegen. Zu nennen sind hier z.B. die Verpackungsverordnung und die Altfahrzeugverordnung. Die Produktverantwortung ist bei elektrischen und elektronischen Geräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und bei Batterien im Batteriegesetz (BattG) geregelt. Die Produktverantwortungsvorschriften dienen auch der Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien.
Ein umfangreiches untergesetzliches Regelwerk zum KrW-/AbfG regelt in verschiedenen Verordnungen Einzelheiten der ordnungsgemäßen Verwertung von Abfällen, der gemeinwohlverträglichen Beseitigung und der Überwachung der Abfallentsorgung.
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Für die vom Bund im KrW-/AbfG und in ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (BayGVBl S. 396) heranzuziehen.
Für die Durchführung der Abfallentsorgung im konkreten Einzelfall sind darüber hinaus die Abfallwirtschaftsatzungen und die Abfallgebührensatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (das sind in Bayern die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden) maßgeblich.

