Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Seit 24. März 2006 dürfen alte Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr in die Restmülltonne geworfen werden. Die Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können seit diesem Zeitpunkt ihre Geräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Dies sieht das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vor, das am 23. März 2005 verkündet wurde. Damit werden die EU-Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) sowie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) vom 27. Januar 2003 in deutsches Recht umgesetzt.
Weitere Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz bietet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Internet, Bereich Abfallwirtschaft, an.
Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
In den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen:
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- Automatische Ausgabegeräte
Eckpunkte
Die Eckpunkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für Hersteller, kommunale Entsorger und Verbraucher sind:
- Die Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte verwertungsgerecht gestalten und dürfen die Wiederverwendung ihrer Geräte nicht durch Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern.
- Die Hersteller dürfen grundsätzlich keine neuen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, Cadmium oder bestimmte bromhaltige Flammschutzmittel über einem bestimmten Grenzwerten enthalten.
- Die Hersteller müssen sich registrieren lassen und für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, eine Entsorgungsgarantie nachweisen, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen.
- Die Hersteller haben neue Geräte so zu kennzeichnen, dass die Hersteller zu identifizieren sind, und mit einem Symbol – durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern - zu versehen.
- Seit 6. Juli 2005 ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register - EAR (Sitz in Fürth) als "Gemeinsame Stelle" eingerichtet, die dafür Sorge trägt, dass die Hersteller ihren Enstsorgungsverpflichtungen nachkommen.
- Die Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Sammlung zuzuführen.
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Sammelstellen eingerichtet, an denen die Altgeräte aus privaten Haushalten angeliefert werden können. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden.
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Altgeräte grundsätzlich den Herstellern in 5 Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereitzustellen.
- Die Hersteller haben die bereitgestellten Behältnisse unverzüglich abzuholen und für eine umweltgerechte Behandlung und Verwertung der Altgeräte zu sorgen.
- Die Vertreiber und Hersteller können freiwillig Altgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen. Auch bei Anlieferung bei Vertreibern und Herstellern darf kein Entgelt erhoben werden.
- Die Hersteller müssen für Geräte anderer Nutzer als privaten Haushalten, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und haben diese Gerät zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind die Besitzer verpflichtet.
Hersteller und Nutzer können abweichende Vereinbarungen treffen. - Die Entsorger der Altgeräte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die Betreiber von Anlagen, in denen eine Erstbehandlung erfolgt, müssen zertifiziert sein.
- Die Entsorger müssen bestimmte Verwertungsquoten erreichen.

