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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Europäischer Landwirtschaftsfonds

Hinweise zur nachträglichen Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Gemäß Artikel 44 a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, Seite 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem ELER sowie der Beträge, die jeder Empfänger aus diesem Fonds erhalten hat, zu veröffentlichen. Mit dieser Veröffentlichung verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln zu verbessern.

Hierzu gehören:

Unter Berücksichtigung eines Urteils des europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 werden nur Zuwendungsempfänger veröffentlicht, die juristische Personen sind. Hierzu zählen auch Vereinigungen juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

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