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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Antrag an die zuständige Behörde

Es ist ein schriftlicher Antrag an die Behörde, zu stellen, von der die Auskunft gewünscht wird (Unterschrift und Anschrift, evtl. Telefonnummer für Rückfragen postalisch oder per Telefax, nicht jedoch Anruf oder E-Mail).

Zuständige Behörde

Zuständig für die Erteilung von Auskünften nach dem VIG sind in Bayern die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Regierungen, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
In der Regel sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreien Städte) die Adressaten, da diesen Behörden grundsätzlich die Überwachung der Erzeugnisse obliegt. Regierungen und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit nehmen in erster Linie Aufsichtsfunktionen wahr und erhalten Informationen der Kreisverwaltungsbehörden nur in besonderen Fällen.

Geben Sie bitte in Ihrem Antrag an, ob im Falle, dass die Information bei der Behörde nicht vorliegt, mit einer Weiterleitung an eine andere Behörde Einverständnis besteht.

Kosten

Fragen zu Rechtsverstößen sind gebührenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VIG Nr. 1). Im übrigen werden kostendeckende Gebühren nach dem bayerischen Kostenverzeichnis (7,50 EUR – 50 EUR je angefangene Viertelstunde plus Auslagen) erhoben.

Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag , ob nur kostenlose Informationen zu Rechtsverstößen gewünscht sind oder ob Sie mit der Entstehung von Kosten einverstanden sind. Geben Sie eventuell eine gewünschten Höchstgrenze an, bei deren Überschreiten Rücksprache mit Ihnen gehalten wird.

In der Regel wird zur Deckung des tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwands eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens ausreichend sein. In Ausnahmefällen kann wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Gebührenrahmen nach oben ausgeschöpft werden.