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Lebensmittelüberwachung
Gegenprobensachverständige nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und § 42 des vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG)
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. Bei der Probenahme ist nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bzw. § 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes ein Teil der Probe zurückzulassen. Zurückgelassene Proben werden zur Sicherung des Beweismittels amtlich verschlossen oder versiegelt.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
In Bayern erfolgt die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben auf Antrag durch die Regierungen. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Bayern, ist die Regierung von Oberbayern zulassende Behörde. Die zugelassenen privaten Sachverständigen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) geregelt. Die Sachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben ihrer fachlichen Kompetenz müssen die Antragsteller nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
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