Urteil Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
vom 17.09.2009 (AN 16 K 09.00893)
In der Verwaltungsstreitsache <Bezeichnung des Klägers> gegen <Bezeichnung des Beklagten>
wegen Lebensmittelrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 16. Kammer,
durch <Aufzählung der Namen der Richter und Richterin>
auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. September 2009 folgendes
Urteil:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin brachte als Importeur Duftkerzen mit dem äußeren Erscheinungsbild von Pralinen in den Verkehr.
- 2
- Auf Grund einer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln wurde das Produkt auf Veranlassung von Dänemark am 11. März 2009 in das Schnellwarnsystem für gefährliche Konsumgüter eingestellt (RAPEX).
- 3
- Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicheheit kam in einem Gutachten vom 2. April 2009 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Produkt um ein Erzeugnis handelt, das mit einem Lebensmittel verwechselt werden kann,
- 4
- Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. April 2009 ihre Kunden darüber informiert, dass das Produkt vorläufig aus dem Verkauf zu nehmen ist, um einer kostenintensiven Sicherstellungsmaßnahme des Lebensmittelüberwachungsamtes zuvorzukommen,
- 5
- Die Regierung von Mittelfranken bat mit E-Mail-Schreiben vom 5. Mai 2009 verschiedene mittelfränkische Kreisverwaltungsbehörden um die Überwachung der Rücknahme. Am 6. Mai 2009 führte die Lebensmittelüberwachung der Beklagten bei einem Händler in <Ortsname>, der auf der Vertriebsliste genannt war, eine Rückrufkontrolle durch, bei der keine Produkte des beanstandeten Warenbestandes vorgefunden wurden.
- 6
- Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 setzte die Beklagte für die Überwachung des Produktrückrufs eine Gebühr von 50 EUR fest.
- 7
- Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2009 gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 Klage erhoben und beantragt,
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- die Gebührenrechnung der Beklagten vom 8. Mai 2009 aufzuheben.
- 9
- Zur Begründung der Klage wurde unter anderem dargelegt, eine Rückholaktion der bereits ausgelieferten Produkte sei nicht eingeleitet worden. Die Klägerin habe ihre Kunden jedoch vorsorglich über die Problematik informiert und dazu angehalten, diese Produkte vorläufig bis zur Klärung der Angelegenheit aus dem Angebot zu nehmen. Zugleich habe sich die Klägerin gegengutachterlich bemüht, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen und hilfswetse angeboten, entsprechende Warnhinweise auf die Produkte aufzubringen, um eine Verwechslungsgefahr zu verringern oder auszuschließen. Gegenwärtig prüfe das Veterinäramt Cuxhafen, ob diese Maßnahme ausreichend sei, um das Produkt wieder freigeben zu können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht verständlich, welche Rückholaktion die Stadt [Name der Stadt] überwacht haben wolle. Der Bescheid enthalte noch nicht einmal einen Bezug auf eine konkret ergriffene Maßnahme. Es sei völlig unverhältnismäßig, wenn jeder Landkreis bzw. jede Gemeinde in Deutschland unter Bezugnahme auf eine „RAPEX-Meldung" befugt sei, nach eigenem Ermessen Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen und hierfür Überwachungsgebühren gegenüber der Klägerin zu erheben. Möglicherweise könne die Rückrufaktion unter Umständen sogar vollständig entfallen, wenn die Kennzeichnung des Produktes nachträglich als ausreichend genehmigt werde. Es könne keine Allgemeinzuständigkeit sämtlicher Ordnungsbehörden geben. Soweit die für die Klägerin zuständige Behörde gegenüber dieser aufgetreten sei, müsse diese auch die Koordinierung gegebenenfalls notwendiger Überwachungsmaßnahmen übernehmen. Hierfür anfallende Gebühren könnten dann nur in einem einmaligen Gebührenbescheid durch diese Behörde erhoben werden. Somit sei die Beklagte für die Erhebung der Gebühren bereits unzuständig gewesen.
- 10
- Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Juni 2009 beantragt,
- 11
- die Klage abzuweisen.
- 12
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, am 6. Mai 2009 sei bei einem Händler in [Name des Ortes] eine Rückrufkontrolle durchgeführt worden. Da es sich bei der Rückrufkontrolle gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Anwendung der laufenden Nr. 7.IX.11/ des Kostenverzeichnisses um eine "zusätzliche" Kontrolle gehandelt habe, sei eine Gebührenrechnung erstellt worden. Die Klägerin sei richtigerweise als Bescheidsadressat ausgewählt worden. Regelmäßig sei der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer heranzuziehen. Die Bemessung der Gebührenhöhe richte sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG i.V.m. Tarifstelle 1.1.
- 13
- In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2009 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge.
- 14
- Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
- 15
- Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet
- 16
- Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten {§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 17
- Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen nicht. Insbesondere war die Beklagte gemäss Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG und Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GDVG für die durchgeführte Kontrolle und somit auch für die Gebührenerhebung örtlich und sachlich zuständig.
- 18
- Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist Art. 1 Abs. 1 BayKG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BayKG. Danach erheben die Behörden des Staates bzw die Behörden, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen, für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayKG bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art 6 Abs. 1 Satz 2 BayKG). Im kostenrechtlichen Sinn stellt eine Amtshandlung eine Tätigkeit dar, die eine Behörde in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausübt. Dem Begriffsmerkmal "Ausübung" ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Behörde mit erkennbarer Außenwirkung zu erfolgen hat. Auf die Handlungsform der Behörde kommt es dabei nicht an. So stellen auch Realakte - wie die Durchführung von Kontrollen - Amtshandlungen dar. Losgelöst von dieser allgemeinen Begriffsdefinition folgt die Einstufung einer Tätigkeit als Amtshandlung bereits aus deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis (vgl. zu alledem Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 1 BayKG, RdNr. 9).
- 19
- Aus diesen allgemeinen Rechtsgedanken folgt, dass die Beklagte mit der Kontrolle am 6. Mai 2009 bereits unter der Zugrundelegung der allgemeinen Begriffsdeflnition eine Amtshandlung im kostenrechtlichem Sinn ausgeführt hat. Zudem ist in der Tarifnummer 7. IX, 11/1.1 des Kostenverzeichnisses geregelt, dass die Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinn von Art. 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/204 (im Folgenden Verordnung genannt) - also die Kontrolle nach der Feststellung eines Verstoßes - kostenpflichtig ist, wenn die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden. Zwar regelt die Verordnung nur Kontrollen für den Lebensmittelbereich - wie aus der Ziffer 1 der einleitenden Begründung der Verordnung deutlich wird - allerdings folgt aus dem nationalen Recht (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB), dass Bedarfsgegenstande, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, unter die lebensmittelrechtlichen Vorschriften fallen und somit ein Bedürfnis für deren Überwachung besteht. Somit ist eine Kontrolle derartiger Bedarfsgegenstände durch die Lebensüberwachungsbehörde eine in jeder Hinsicht vergleichbare Amtshandlung, so dass die Tarifnummer 7. IX. 11/1.1 des Kostenverzeichnisses entsprechend angewendet werden kann.
- 20
- Ein Verstoß ist vorliegend gegeben. Wie sich dem Gutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 2. April 2009 entnehmen lässt, handelt es sich bei dem Produkt um ein Erzeugnis, das im Sinne des § 3 Nr. 8 LFGB mit Lebensmitteln verwechselt werden kann und dessen Inverkehrbringen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB verboten ist. Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, bestehen nicht, zumal die Klägerin keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass gegenüber der Klägerin zur Beseitigung dieses Verstoßes keine Anordnungen seitens der zustandigen Behörde erlassen wurden. Derartige Regelungen waren entbehrlich, da die Klägerin die Artikel selbst vorläufig aus dem Verkehr genommen hat, um - wie sich aus dem Informationsschreiben an ihre Vertriebspartner ergibt - einer kostenintensiven Sicherstellungsmaßnahme des Lebensmittelüberwachungsamtes zuvorzukommen. Der Verstoß der Klägerin führte, nachdem die Lebensmitteüberwachung der Beklagten davon informiert wurde, zu einer amtlichen Kontrolle, die ohne diesen Verstoß nicht hätte durchgeführt werden müssen. Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kontrolle vor Ort in den Räumen des Vertriebspartners durchgeführt wurde, da der Lebensmittelkontrolleur sich im Regelfall nur durch eine Inaugenscheinnahme die Gewissheit verschaffen kann, ob das beanstandete Produkt beim Vertiebspartner noch vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebühr bereits anderweitig erhoben wurde, bestehen nicht.
- 21
- Somit liegen die Voraussetzungen der Tarifnummer 7. IX. 11/1.1 des Kostenverzeichnisses sämtlich vor.
- 22
- Die Klägerin ist Kostenschuldnerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKG, da sie als Importeur der Produkte die Amtshandlung veranlasst hat.
- 23
- Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Höhe der festgesetzten Gebühr, die sich am untersten Ende des in der Tarifnummer 7. IX. 11/1.1 des Kostenverzeichnisses aufgezeigten Gebührenrahmen bewegt.
- 24
- Ein Ermessen stand der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob die Gebühren erhoben werden, nicht zu. Der Einwand der Klägerseite, die Gebührenerhebung sei unverhältnismäßig, greift nicht. Es ist in jeder Hinsicht sachgerecht, dass die Kosten, die durch ein rechtswidriges Verhalten der Klägerin entstanden sind, auch von dieser und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind.
- 25
- Nach alledem war die Klage abzuweisen.
- 26
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
- 27
- Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gemäß § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
- 28
- <es folgt eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung; vom Abdruck dieser Rechtsmittelbelehrung wird auf dieser Webseite abgesehen>
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
