Urteil Verwaltungsgericht Augsburg
vom 17.02.2009 (Au 6 S 08.1624)
Beschluss:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 6.561,04 EUR festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zur Zahlung von Fleisch-hygienegebühren für Kontrollmaßnahmen im Januar 2008 (Kostenbescheid TGB Nr. 22/2008).
- 2
- Der zulässige Antrag ist unbegründet und daher abzulehnen.
I.
- 3
- Die Antragstellerin ist ein fleischverarbeitender Betrieb im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
- 4
- Am 29. April 2004 erließ die Europäische Union die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004) unter anderem mit Regelungen zur Durchführung von Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene. Art. 4 Abs. 1 und 3 VO 822/2004/EG übertrug die Zuständigkeit für die Durchführung auf die Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit einer weiteren Delegation unter der Voraussetzung einer effektiven Koordinierung der beteiligten Stellen. Art. 26 ff. VO 822/2004/EG regeln ein System der Finanzierung dieser Kontrollen aus beliebigen Mitteln der Mitgliedsstaaten wie allgemeiner Besteuerung, Gebühren und Kostenbeiträgen, deren Bemessung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als die in Anhang IV Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Mit Art. 61 VO 822/2004/EG schließlich wurde die Richtlinie RL 85/73/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
In Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung sind folgende "Mindestgebühren bzw.-Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung" vorgesehen:ausgewachsene Rinder = 5,00 EUR/Tier Jungrinder = 2,00 EUR/Tier Einhufer = 3,00 EUR/Tier Schwein ab 25 kg = 1,00 EUR/Tier Schwein bis 25 kg = 0,50 EUR/Tier Schaf/Ziege ab 12 kg = 0,25 EUR/Tier Schaf/Ziege bis 12 kg = 0,15 EUR/Tier - 5
- Mit der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses (GVBl. 2007, S. 816/820 ff.) schuf der Freistaat Bayern eigene Gebührenrahmensätze unter Ziff. 7.IX.9 ff. mit folgenden Rahmengebühren für die Frischfleischuntersuchung, die Trichinenuntersuchung und die Probenentnahme beim BSE-Test:
ausgewachsene Rinder = 5,00 bis 27,00 EUR/Tier Jungrinder = 2,00 bis 27,00 EUR/Tier Einhufer = 3,00 bis 35,00 EUR/Tier Schwein ab 25 kg = 1,00 bis 24,00 EUR/Tier Schwein bis 25 kg = 0,50 bis 20,00 EUR/Tier Schaf/Ziege ab 12 kg = 0,25 bis 15,00 EUR/Tier Schaf/Ziege bis 12 kg = 0,15 bis 15,00 EUR/Tier gesonderte Trichinenunt. = 1,50 bis 36,00 EUR/Tier Probenentnahme BSE = 0,50 bis 15,00 EUR/Tier - 6
- Am 17. Dezember 2007 gab das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz einen Leitfaden zur Gebührenkalkulation heraus.
- 7
- Dazu regelte der Freistaat Bayern in Art. 21 b BayGDVG (Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst u. a. vom 24.7.2003 i. d. F. vom 22.7.2008) neu die Kostenerhebung.
- 8
- Auf eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juni 2007 (Gerichtsakte, Bl. 135 ff.) nahm die Europäische Kommission mit Schreiben vom 3. März 2008 zu Einzelfragen in der Umsetzung der VO 822/2004/EG Stellung (Gerichtsakte, Bl. 114, 122) und führte zur Erhebung von gesonderten Gebühren für BSE-Probenahmen (Frage 2) aus, die in Anhang IV Abschnitt B der VO 822/2004/EG genannten Gebühren umfassten nur die nach Art. 1 ff. RL 85/73/EWG vorgeschriebenen Kontrolltätigkeiten und Kosten, nicht die nach VO 999/2001/EG anfallenden BSE-Tests.
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die für die Berechnung der Gebühren bei der Abwicklung der Untersuchungen eingesetzt seien (Frage 8), führte sie aus, mit Blick auf den Erwägungsgrund 32 dürfte sich der in Anhang VI der VO 822/2004/EG verwendete Begriff des "eingesetzten Personals" nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend seien.
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verwaltungskosten (Frage 9) verwies sie darauf, im Vergleich zur Protokollerklärung vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG komme es darauf an, ob die Kostenarten von den Kriterien des Anhangs VI der VO 822/2004/EG umfasst sind, letztere enthielten keine allgemeine Bezugnahme auf Verwaltungskosten. - 9
- Am 4. April 2008 übersandte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission eine Stellungnahme der Bundesländer zur Gebührenerhebung, verwies auf die laufende Anpassung der Kostenverordnungen an die Vorgaben des Art. 27 VO 822/2004/EG und kündigte einen Bericht dazu an (Gerichtsakte, Bl. 93).
- 10
- Auf eine schriftliche Anfrage eines Europaabgeordneten vom 25. April 2008 an die Europäische Kommission zur Gebührenkalkulation teilte diese mit Schreiben vom 11. Juli 2008 mit (Dok.-Nr. E-2394/2008, Gerichtsakte, Bl. 153 f.) sie habe keine Kenntnis von der Veröffentlichung einer Methode zur Gebührenberechnung wie in Art. 27 Abs. 12 VO 822/2004/EG der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben. Der Kommission liege nur ein Schreiben der Bundesregierung vom 11. April 2008 mit sehr allgemeinen Informationen zur Methode vor. Die Kommission plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern starte eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung und Harmonisierung des Systems zur Gebührenerhebung.
- 11
- Im Juli 2008 kalkulierte die Antragsgegnerin die vorgesehenen Gebühren anhand der Schlachtzahlen des Jahres 2007 und einer Prognose der Schlachtzahlen für die Jahre 2008 und 2009. Sie errechnete u. a. folgende Gebühren (Gerichtakte, Bl. 95 ff.):
-
Rind = 7,65 EUR/Tier Kalb bis 150 kg = 7,40 EUR/Tier Schwein ab 25 kg = 1,91 EUR/Tier Schwein bis 25 kg = 0,96 EUR/Tier Schaf/Ziege == 1,53 EUR/Tier gesonderte Trichinenunt. = 10,00 EUR/Tier Probenentnahme BSE = 0,83 EUR/Tier - 12
- Weiter informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. September 2008 über die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelungen zur Gebührenerhebung und über die konkret kalkulierten Gebührensätze.
- 13
- Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 (TGB-Nr. 22/2008 Januar 2008) erhob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Gebühren für die Untersuchung im Rahmen der Fleischbeschau mit Nebenuntersuchungen in Höhe von 59.075,67 EUR.
- 14
- Zur Begründung verwies sie auf die VO 822/2004/EG, Art. 21 b GDVG sowie Art. 1, 2 und 5 BayKostG (Bayerisches Kostengesetz) i. V. m. dem Kostenverzeichnis. Weiter legte sie die Einzelgebühren je Tierart und Untersuchung entsprechend ihrer Kalkulation dar und schlüsselte die Beträge nach Schlachtzahlen, Einzelbetrag und Gesamtbetrag auf.
Ein Zustellungsdatum ist den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings wurden die Bescheide erst mit Sammelschreiben vom 6. Oktober 2008 zusammengefasst der Antragsgegnerin übermittelt (Gerichtsakte, Bl. 13). - 15
- Im Juni 2008 leistete die Antragstellerin eine Abschlagszahlung auf die Fleischhygienegebühren, wovon 32.831,50 EUR auf den hier angefochtenen Bescheid entfielen.
- 16
- Die Antragsgegnerin forderte sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 zur Zahlung des Restbetrages auf.
- 17
- Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bescheide einschließlich des hier angefochtenen Bescheids ein und führte zur Begründung aus, die Gebühren gingen über die Mindestgebühren der VO 882/2004/EG hinaus, obwohl eine Anhebung rechtlich nicht möglich sei. Die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin stimme mit den Vorgaben des Anhangs VI der VO 882/2004/EG nicht überein, insbesondere dürften keine allgemeinen Verwaltungskosten berücksichtigt werden.
Die Widerspruchsschreiben gingen der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2008 zu. - 18
- Im weiteren Verfahren nahm die Antragsgegnerin Stellung und mahnte die Antragstellerin zur Zahlung an, sie erhob zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge, darüber hinaus verwies sie auf die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Bescheide und stellte eine Zwangsvollstreckung in Aussicht.
- 19
- Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 21. November 2008 ließ die Antragstellerin Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen:
- 20
- Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 27. Oktober 2008 (Zeiträume 01/08 bis 09/08) und 11. November 2008 (Zeitraum 10/08) wird angeordnet.
- 21
- Zur Begründung ließ sie ausführen und mit weiteren Schriftsätzen vertiefen, die Gebührenerhebung verstieße gegen Art. 27 ff. VO 882/2004/EG, denn die Gebührenerhebung über die in der Verordnung vorgesehenen Gebühren hinaus sei rechtswidrig. Weder Art. 21 b BayGDVG noch Art. 1, 2, 5 BayKostG würden eine Erhöhung der Gebührensätze tragen. Es gelte hier der Vorrang der Gemeinschaftsgebühren, so dass erst wenn diese nicht die Kosten deckten, eine Erhöhung überhaupt möglich sei. Zudem verstieße die Erhebung eines gesonderten Betrages für die BSE-Probenahme gegen Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG. Schließlich sei die Kostenerhöhung schon deswegen ungerechtfertigt, weil weder im Kostenverzeichnis noch in der Kalkulation der Antragsgegnerin zunächst Mindestgebühren für alle in der Verordnung genannten Bereiche einschließlich Fischerei- und Milcherzeugnissen kalkuliert und erhoben würden und somit eine Kostenunterdeckung insgesamt gar nicht nachgewiesen sei. Diese sei aber Voraussetzung für eine Erhöhung der Gebühren insgesamt und damit insbesondere im Bereich der Fleischhygiene. Somit würde die Antragstellerin ungerechtfertigt gegenüber Fischerei- und Milcherzeugnisse produzierenden Betrieben benachteiligt.
Weiter verstieße die Kalkulation gegen Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG, weil über die dort genannten Kostenarten hinaus allgemeine Verwaltungskosten durch die Antragsgegnerin einkalkuliert worden seien und kein Zusammenhang zwischen der Untersuchungshandlung und der Kostenentstehung vorliege. Betriebsbezogene Kriterien seien hingegen nicht berücksichtigt worden.
Schließlich sei die Kalkulationsmethode der Europäischen Kommission nicht bekannt gegeben worden. Der Verstoß gegen die Notifikationspflicht ergebe ein subjektives Recht des Gebührenschuldners aus Art. 249 Abs. 2 und 3 EG, weil dieser sonst die Einhaltung der Regelungen der VO 882/2004/EG nicht nachvollziehen könne. Die Veröffentlichung des Leitfadens durch das Bayerische Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ersetze nicht die Vorlage einer konkreten Gebührenkalkulation. Eine solche aber sei der Kommission nicht bekannt gegeben worden. Mit Blick auf die Wirksamkeit des Rechtsschutzes der Antragstellerin müsse der Verstoß gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche nach § 80 Abs. 5 VwGO führen. - 22
- Die Antragsgegnerin sicherte dem Gericht am 25. November 2008 zu, bis zur Eilentscheidung des Gerichts von einer Vollstreckung der Gebührenforderungen abzusehen (Gerichtsakte, Bl. 82).
- 23
- Mit Schreiben vom 27. November 2008 beteiligte sich die Regierung von Schwaben als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren.
- 24
- Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 und weiteren Schriftsätzen trat die Antragsgegnerin dem Antrag ohne eigene Antragstellung entgegen und führte aus, nach dem Erwägungsgrund 32 bestehe kein Vorrang der Gemeinschaftsgebühren, denn die Gebühren sollten grundsätzlich kostendeckend erhoben werden.
Für die BSE-Probennahme sei eine gesonderte Gebühr auf Grund von Art. 20 Abs. 1 VO 999/2001/EG zu erheben, diese Regelung gelte nach wie vor. Sie sei anders als die Richtlinie RL 85/73/EG gerade nicht durch Art. 61 VO 882/2004/EG aufgehoben worden. Für BSE-Probenahmen gelte also nicht die VO 882/2004/EG.
Zudem liege kein Verstoß in der Berücksichtigung betriebsbezogener Kriterien, denn die Arten fleischverarbeitender Betriebe sowie Tierarten und Tiergrößen seien je nach Durchführungsweise der Untersuchungen einkalkuliert worden.
Verwaltungskosten seien in die Kalkulation einbezogen worden, soweit sie einem Kriterium des Anhangs VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG zuzuordnen seien.
Zudem sei nicht gegen die Notifikationspflicht verstoßen worden, weil die Kalkulationsmethode durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz auf dessen Internet-Seite mitgeteilt und die Berechnungsmethode mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. April 2008 der Kommission bekannt gegeben worden sei. Eine Veröffentlichung der Einzelkalkulation durch die gebührenerhebende Behörde sei nicht erforderlich, denn die Umsetzung der Regelungen des Europarechts stünde in der nationalen Entscheidungsgewalt. Die Gebührenhöhe schließlich sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. September 2008 bekannt gegeben worden. - 25
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin.
II.
- 26
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das jedoch ist Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
- 27
- 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) zulässig.
- 28
- a) Der Antrag ist statthaft als Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin.
- 29
- Der Bescheid der Antragsgegnerin ist ein noch nicht bestandskräftiger, von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO aber sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Gegen ihn ist als Rechtsbehelf der Anfechtungswiderspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil hier die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayAGVwGO (Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) greift. Die Erhebung von Gebühren im Bereich der Fleischbeschau als übertragenem Wirkungskreis einer Kommune dient der Deckung kommunalen Aufwands für die Durchführung der Fleischbeschau, fließt dem Haushalt der Antragsgegnerin als Kommune zu und stellt daher eine Kommunalabgabe dar.
Der Widerspruch ist fristgerecht eingelegt worden, denn der Bescheid der Antragsgegnerin datiert zwar vom 8. September 2008, wurde aber frühestens am 6. Oktober 2008 ausweislich des Begleitschreibens der Antragsgegnerin übersandt. Der mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 eingelegte Widerspruch ist daher fristgerecht nach § 70 Abs. 1 VwGO. - 30
- b) Das erforderliche Antragsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO wurde durchgeführt.
- 31
- Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung, was diese jedoch ausweislich des Schriftverkehrs ablehnte. Zudem kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 und vom 18. November 2008 eine Zwangsvollstreckung an, so dass ein Zwischenverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO im Übrigen entbehrlich ist.
- 32
- 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach § 80 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorliegen.
- 33
- Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. BayVGH vom 4.4.2007, Az. 19 CS 07.400, Juris, RdNr. 30 m. w. N.). Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.
- 34
- a) Die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin sind formell rechtmäßig.
- 35
- Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erhebung von Gebühren nach Art. 27 VO 882/2004/EG ergibt sich für sie als kreisfreie Stadt aus Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21 b BayGDVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
- 36
- Die fehlende vorherige Anhörung der Antragstellerin zur Gebührenerhebung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist durch die Äußerungsmöglichkeit im laufenden Widerspruchsverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt.
- 37
- Verstöße gegen die Formvorschriften des Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn die knappe Begründung der Bescheide ermöglichte der Antragstellerin die Nachprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Die Höhe der erhobenen Gebührensätze ist ihr mit gesonderten Schreiben vom 3. September 2008 mitgeteilt worden.
- 38
- b) An der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel.
- 39
- aa) Die Antragstellerin ist als Veranlasserin der Amtshandlung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayKostG die Gebührenschuldnerin und richtige Adressatin der Bescheide.
- 40
- bb) Die Gebührenpflicht besteht dem Grunde nach, insbesondere beruht die Gebührenerhebung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
- 41
- (1) Eine europarechtliche Ermächtigung für die Gebührenerhebung liegt vor.
- 42
- Die Europäische Union hat mit Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 26 f. der VO 822/2004/EG (ABl. L 191 vom 28.5.2004) Regelungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zum Risikoschutz besonders im Lebensmittelbereich geschaffen und den Vollzug in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit einer Delegation gegeben. Die Voraussetzungen dieser Delegation, die Sicherstellung einer effektiven Koordinierung der beteiligten Stellen, ist in der Bundesrepublik und im Freistaat Bayern ungeachtet des föderalen Staatsaufbaus durch die bewährte Verwaltungsstruktur gesichert. So nimmt die Antragsgegnerin in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der staatlichen Stellen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21 b BayGDVG wahr. Damit sind eine effektive Koordination und eine fachliche und rechtliche Kontrolle gewährleistet. Die Delegation des Vollzugs auf Kommunen wie die Antragsgegnerin begegnet daher keinen Bedenken (vgl. nur BVerwG vom 9.10.2006, Az. 3 B 76/06, juris, RdNr. 10 m. w. N.).
- 43
- (2) Eine nationale Ermächtigung nach deutschem Recht liegt vor.
- 44
- Die Bundesrepublik hat von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG bleibt (zur Überlagerung der nationalen Gesetzgebungskompetenzen durch das Europarecht vgl. Stettner, in: Dreier, GG, 2. Auflage mit Supplementum 2007, Band II, Art. 74, RdNrn. 4 f., 102 f.). Dementsprechend hat der Freistaat Bayern die landesgesetzlichen Regelungen für den Bereich der Fleischhygiene einschließlich der Gebührenerhebung in Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21 b BayGDVG sowie in Art. 1, 2, 5 und 10 BayKostG i. V. m. dem Kostenverzeichnis zur Umsetzung der VO 882/2004/EG geschaffen.
- 45
- (3) Die Gebührenerhebung beachtet die Vorgaben des Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Notifikation.
- 46
- Die nach Auffassung der Antragstellerin ungenügende Notifikation der Gebührenkalkulation gegenüber der Europäischen Kommission führt für sie zu keinem im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Rechtsfehler, weil ihr Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG keinen Drittschutz vermittelt. Bereits der Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG wurde kein Drittschutz entnommen, weil die Notifikation nur eine objektive Rechtsverpflichtung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission allein zum Zweck der Vollzugskontrolle, nicht zum Drittschutz des einzelnen Gebührenschuldners darstellt und kein mitgliedschaftliches Verhalten zur Begünstigung oder Förderung individueller Interessen regelt (vgl. VGH Mannheim vom 30.3.2006, Az. 2 S 831/05, juris, RdNr. 45; BayVGH vom 6.12.2007, Az. 4 ZB 07.262, juris, RdNr. 16). So verhält es sich auch bei Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG, denn die Notifikation der "Methode für die Berechnung der Gebühren" zwecks Prüfung durch die Kommission, "ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen", dient erkennbar der Harmonisierung des nationalen Rechts, nicht individuellen Interessen einzelner Gebührenschuldner. So teilte die Kommission (Antwort vom 11.6.2008, Dok.-Nr. E-2394/2008, Gerichtsakte, Bl. 153 f.) mit, sie plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern starte eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung und Harmonisierung des Systems zur Gebührenerhebung, woraus Vorschläge zur Änderung der europarechtlichen Regelungen folgen sollten. Damit ist das Notifikationsverfahren rein bipolar ausgestaltet. Ob die Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. April 2008 die Notifikationspflicht erfüllt oder nicht, muss die Europäische Kommission als Adressatin der geforderten Informationen beurteilen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Notifikationspflicht stellt damit keinen im streitgegenständlichen Einzelfall relevanten Rechtsverstoß der Gebührenerhebung dar.
Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Kalkulationsmethode. Ob diese Veröffentlichung nach Form und Inhalt den Vorgaben des nicht näher konkretisierten Art. 27 Abs. 12 S. 1 VO 882/2004/EG entspricht, muss ebenfalls die Europäische Kommission als Adressatin der geforderten Informationen beurteilen. Die Veröffentlichung mag nicht nur der Information der Europäischen Kommission, sondern auch als Nebenzweck der Transparenz des Gebührenerhebungsverfahrens allgemein dienen. Die Zielrichtung bleibt jedoch dieselbe, denn anders als im individualschützenden Rechtsbehelfsverfahren nach nationalem Recht, in welchem der Gebührengläubiger seine Gebührenkalkulation im Wege der Akteneinsicht dem Gebührenschuldner offenlegt, dient die Publikation und Notifikation hier der generellen Überwachung des Verordnungsvollzugs durch die Mitgliedsstaaten. Damit bleibt die Wirkung der Verpflichtung aus Art. 27 Abs. 12 S. 1 VO 882/2004/EG auf die bipolare Beziehung zwischen Mitgliedsstaat und Europäischer Kommission beschränkt. - 47
- Damit liegt kein Verstoß gegen die hier zu prüfenden formellen Vorgaben der europarechtlichen Regelungen vor.
- 48
- cc) Die Gebührenpflicht ist der Höhe nach gegeben, insbesondere verstößt die Erhöhung der geforderten Gebühren über die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG vorgesehenen Mindestgebühren nicht gegen geltendes Recht.
- 49
- (1) Für die Erhöhung der Gebühren über die Mindestsätze hinaus besteht eine hinreichende Rechtsgrundlage.
- 50
- Nach Art. 26 VO 882/2004/EG sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, die amtlichen Kontrollen durchzuführen und angemessene finanzielle Mittel hierfür bereitzustellen. Diese können sie aus beliebigen, von ihnen für angemessen gehaltenen Mitteln gewinnen, sowohl aus einer "allgemeinen Besteuerung" als auch aus der "Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen". Damit ist eine reine Gebührenfinanzierung möglich. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG ausdrücklich als "Mindestgebühren" bezeichneten Beträge überschritten werden dürfen. Das hat die Antragsgegnerin getan, indem sie höhere Gebühren innerhalb der Rahmensätze des Kostenverzeichnisses kalkuliert hat.
Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 a) VO 882/2004/EG regelt, dass die Gebühren zur Kostendeckung erhoben werden können und nicht niedriger sein dürfen als die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG ausdrücklich als "Mindestgebühren" bezeichneten Beträge. Dem entsprechen die vom Freistaat Bayern im Kostenverzeichnis unter Ziff. 7.IX. 11/5.6 ff. festgesetzten Rahmengebühren. Den durch die europäischen Mindestgebühren nach unten und durch die landesrechtlichen Rahmensätze nach oben gesteckten Rahmen hat die Antragsgegnerin ausgefüllt. Die Erhöhung der von ihr geforderten Gebühren über die Mindestbeträge hinaus findet daher ihre Ermächtigungsgrundlage direkt in Art. 26 und Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 a) VO 882/2004/EG, so dass es für die Gebührenhöhe einer gesonderten nationalen Ermächtigung nicht mehr bedarf.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch Erwägungsgrund 32 zur VO 882/2004/EG, wonach die Behörden der Mitgliedsstaaten kostendeckende Gebühren oder Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten als Pauschalbeträge festlegen und erheben können. Somit handelt es sich nicht um eine bloße Ermächtigung der Mitgliedsstaaten, hier: der Bundesrepublik Deutschland, zur Erhebung kostendeckender Gebühren, sondern zugleich um eine direkte Ermächtigung der nach nationalem Recht zum Vollzug zuständigen Behörden. Dazu gehört die Antragsgegnerin als Trägerin ihrer Kontrollbehörde. - 51
- (2) Für die Anhebung der Gebühren über die vorgesehenen Mindestgebühren hinaus ist kein vorheriger Nachweis einer Kostenunterdeckung erforderlich.
- 52
- Nach Art. 26 VO 882/2004/EG können die Mitgliedsstaaten der EU finanzielle Mittel aus beliebigen, von ihnen für angemessen gehaltenen Mitteln, sowohl aus einer "allgemeinen Besteuerung" als auch aus der "Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen", gewinnen. Damit ist eine von Anfang an kostendeckende Gebührenfinanzierung möglich. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die zuständigen Behörden nicht erst einen Zeitraum verstreichen lassen müssen, um den Nachweis höherer Kosten für die Vergangenheit oder die Zukunft erbringen zu können. Sondern sie können von Anfang an auf der Grundlage von Erfahrungswerten voraussichtlich kostendeckende Gebühren kalkulieren und erheben. Im Nachhinein haben sie nach Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG nötigenfalls den Beweis anzutreten, dass ihre Gebühren weder die tatsächlichen Kosten überschreiten noch die europäischen Mindestgebühren unterschreiten.
Dieses Ergebnis wird durch Erwägungsgrund 32 zur VO 882/2004/EG gestützt, wonach die Behörden der Mitgliedsstaaten kostendeckende Gebühren oder Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten als Pauschalbeträge festlegen und erheben können. Schon der Hinweis auf eine Pauschalierung zeigt, dass eine von Anfang an kostendeckende Kalkulation möglich sein muss, sonst wäre lediglich eine vorherige Erhebung von Mindestgebühren und eine nachträgliche Erhebung nachkalkulierter Gebühren nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorgesehen. Diese Einschränkung sieht die VO 882/2004/EG aber gerade nicht vor, so dass die Erhebung voraussichtlich kostendeckender Gebühren nicht von einem vorherigen Nachweis der Kostenunterdeckung abhängt. - 53
- Die Erhöhung der Mindestgebühren ohne den vorherigen Nachweis einer Kostenunterdeckung verstößt aus diesen Gründen nicht gegen Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG.
- 54
- (3) Die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die BSE-Probenahme verstößt nicht gegen Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG.
- 55
- Die gesonderte Erhebung von Gebühren für die BSE-Probenahme auf Grund von Art. 20 Abs. 1 VO 999/2001/EG verstößt nicht gegen Art. 26 f. und Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG, wo "Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung" erwähnt sind. Die Regelungen der VO 882/2004/EG erstrecken sich nicht auf BSE-Probenahmen. Dies ergibt sich aus Art. 61 Abs. 1 S. 2 VO 882/2004/EG, welcher die früher für Fleischhygienegebühren maßgebliche RL 85/73/EWG aufhob, die ebenfalls keine BSE-Probenahmen erfasste (vgl. Stellungnahme der Kommission vom 3.3.2008 zu Frage 2, wonach sich die in Anhang IV Abschnitt B der VO 822/2004/EG genannten Gebühren nur auf die nach Art. 1 ff. RL 85/73/EWG bereits vorgeschriebenen Kontrolltätigkeiten, nicht auf sonstige Kontrollen und nicht auf die nach VO 999/2001/EG anfallenden BSE-Probenahmen beziehen). Für dieses Ergebnis spricht weiter, dass die VO 882/2004/EG die früher maßgebliche RL 85/73/EWG ersetzen, aber das Kontrollsystem im Übrigen – soweit nicht ausdrücklich neu geregelt – unangetastet lassen sollte (vgl. zur Vergleichbarkeit des Finanzierungssystems der VO 882/2004/EG mit der früher maßgeblichen RL 85/73/EWG VGH Mannheim vom 14.3.2008, Az. 2 S 1173/07, juris, RdNr. 14).
Diese Abgrenzung ergibt sich zudem aus der Vorbemerkung zu Anhang IV Abschnitt A der VO 882/2004/EG, welche den Kreis der gebührenpflichtigen Tätigkeiten auf solche nach RL 89/662/EWG, RL 90/425/EG, 93/119/EG und 96/23/EG unter Bezugnahme auf RL 85/73/EWG begrenzt, also alle nicht nach RL 85/73/EWG gebührenpflichtigen Tätigkeiten nicht unter das neue Finanzierungssystem der VO 882/2004/EG fasst.
Für dieses Ergebnis spricht schließlich Art. 27 Abs. 10 VO 882/2004/EG, welcher die Erhebung sonstiger Gebühren für die Durchführung dieser Verordnung ausschließt. Im Umkehrschluss ist damit eine Gebührenerhebung für die Durchführung einer anderen Regelung wie die nach der VO 999/2001/EG anfallenden BSE-Probenahmen gerade nicht ausgeschlossen. - 56
- Damit können für BSE-Probenahmen weiterhin gesonderte Gebühren und Auslagen auf der Grundlage von Art. 20 VO 999/2001/EG erhoben werden, ohne dass der Anhang IV der VO 882/2004/EG entgegen stünde.
- 57
- (4) Die Berücksichtigung allein der fleischverarbeitenden Betriebe ohne Einbeziehung fisch- und milchverarbeitender Betriebe in die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Art. 27 Abs. 5 VO 882/2004/EG.
- 58
- Die Erhöhung der Mindestgebühren bedarf keines vorherigen Nachweises einer Kostenunterdeckung nach Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG (dazu soeben). Ebenso wenig bedarf es eines solchen Nachweises für einzelne Produktionssparten.
Nach Art. 27 Abs. 5 VO 882/2004/EG hat die Gebührenfestsetzung u. a. die Art des betroffenen Unternehmens, die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz und die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Betriebs zu berücksichtigen. In diesem Sinne differenziert der Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG in fünf getrennten Kapiteln nach Mindestgebühren und Mindestkostenbeiträgen für Fleischuntersuchungen, für die Kontrolle von Zerlegungsbetrieben, für Wildverarbeitungsbetriebe, für die Milcherzeugung und für Fischereierzeugnisse und Aquakultur.
Damit hat die VO 882/2004/EG selbst eine grundlegende Unterscheidung nach der Art des betroffenen Unternehmens und der Produktionsweise getroffen, über welche sich der Mitgliedsstaat und erst recht die zuständige Behörde nicht hinwegsetzen dürfen. Eine von der Antragstellerin geforderte globale Gesamtkalkulation für alle in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG genannten Betriebe würde dieser Differenzierung zuwiderlaufen und zu einer Quersubvention unter den verschiedenen Betriebsarten führen. Damit würde das Prinzip der Kostendeckung aber ausgehöhlt. - 59
- Die Erhebung kostendeckender Gebühren für den Bereich der Fleischuntersuchung unter Berücksichtigung nur der im Bereich der Fleischuntersuchung anfallenden Kosten ist folglich mit Art. 27 Abs. 1 und 5 der VO 882/2004/EG vereinbar.
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- (5) Die Kalkulation unter Einbeziehung bestimmter Verwaltungskosten verstößt ebenfalls nicht gegen Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG.
- 61
- Nach Art. 26 Abs. 1 VO 882/2004/EG haben die Mitgliedsstaaten durch Gebühren- und Kostenerhebung dafür zu sorgen, dass die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Anhang VI der VO 882/2004/EG zählt als bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien die "Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals" (Ziff. 1), die "Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten" (Ziff. 2) sowie die "Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung" (Ziff. 3) auf.
In ihrer Kalkulation (Gerichtsakte, Bl. 95) hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen als Personalkosten die Gehälter und Vergütungen für Fleischkontrolleure und Tierärzte sowie Wegstreckenentschädigungen mit einer Gesamtsumme von 466.649,00 EUR berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um Löhne und Gehälter einschließlich der Reisekosten im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG. Diese Kalkulationspositionen können den einzelnen Untersuchungs- und Kontrollhandlungen zugeordnet werden und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen nach Art. 26 f. VO 882/2004/EG. - 62
- Zweifelhaft ist jedoch, ob die als Sachkosten bezeichneten Positionen wie Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur, vor allem aber administrative und Leitungsaufgaben, verschiedener Betriebsaufwand, Telekommunikationsgebühren, Verwaltungskostenerstattungen sowie interne Verrechnungen von zentralen Diensten und Versicherungen berücksichtigt werden dürfen.
Es handelt sich dabei auch um Verwaltungsgemeinkosten und Verrechnungen für Leistungen anderer Dienststellen. Sie können als Gesamtkosten in der Kalkulation nicht mehr den einzelnen Untersuchungs- und Kontrollhandlungen zugeordnet werden, denn sie stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung einer konkreten Kontrolle, sondern mit der Vorhaltung des Kontrollsystems als Ganzem.
Ob sie noch als Kosten des "für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten" im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG anzusehen sind, ist dem Wortlaut der Norm nicht eindeutig zu entnehmen. Die Formulierung ist auslegungsbedürftig, denn die Kausalbeziehung zwischen der Kontrolle und den entstehenden Personalkosten kann eng oder weit verstanden werden, entweder im Sinne von Einzelkosten oder im Sinne von Gesamtkosten. - 63
- Nach der grammatikalischen Auslegungsmethode ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis, denn einerseits werden von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG die Kosten auf die "Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal" begrenzt, was für eine Einschränkung spricht. Andererseits werden unter den Begriff der Kosten des "eingesetzten Personals" aber auch Sachkosten wie die "Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten" eingeordnet. Gerade Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung sind nicht mehr auf einzelne Kontrollhandlungen bezogen, stehen sie doch allen eingesetzten Mitarbeitern für sämtliche Kontrollhandlungen zur Verfügung. Beispielsweise Dienst-, Aufenthalts- und Umkleideräume dienen noch der Durchführung der Kontrolle, können aber nur noch als allgemeine Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind dies beispielsweise Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur sowie Versicherungen. Somit unterscheidet schon Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG nicht eindeutig zwischen Einzel- und Gesamtkosten.
Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme der Kommission (Stellungnahme vom 3.3.2008, Gerichtsakte, Bl. 113/117). Sie führt zu Frage 8 unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 32 aus, der Begriff des "eingesetzten Personals" in Anhang VI der VO 822/2004/EG dürfte sich nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend sind. Zu Frage 9 wird ausgeführt, im Vergleich zur Protokollerklärung vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG (Gerichtsakte, Bl. 151 f.) komme es darauf an, ob die Kostenarten von den Kriterien des Anhangs VI der VO 822/2004/EG umfasst seien, letztere enthielten keine allgemeine Bezugnahme auf Verwaltungskosten. Damit gibt die Kommission letztlich den Text von Erwägungsgrund 32 und Anhang VI der VO 822/2004/EG wieder, weist allerdings abschließend darauf hin, keine rechtlich verbindliche Auslegung treffen zu können (ebenda, Bl. 119).
Damit spricht die grammatikalische Auslegung weder eindeutig für noch gegen die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation. - 64
- Für die historische Auslegung liegen zu wenige Anhaltspunkte für den Willen des Normgebers vor.
- 65
- Nach der systematischen Auslegung ist zunächst Erwägungsgrund 32 der VO 882/2004/EG als Auslegungshilfe heranzuziehen. Erwägungsgrund 32 zielt auf eine Gebührenerhebung zur Deckung der Kosten, "die durch die amtlichen Kontrollen entstehen". Diese Formulierung ist jedoch nicht eindeutig, denn die Kausalbeziehung zwischen einer Kontrolle und den entstehenden Kosten kann eng oder weit im Sinne von Einzel- oder Gesamtkosten verstanden werden. Allerdings spricht Art. 26 VO 882/2004/EG von der Bereitstellung der "erforderlichen personellen und sonstigen Mittel", ohne letztere näher zu umschreiben. "Sonstige Mittel" zur Durchführung von Kontrollen sind aber alle, als Gesamt- und damit auch Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen. Damit spricht die systematische Auslegung für die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.
- 66
- Für die teleologische Auslegung sind Ziel und Zweck der Norm zu ermitteln. Die Erwägungsgründe 1, 4 und 5 der VO 882/2004/EG betonen den hohen Stellenwert von Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln als öffentlichem Belang. Erwägungsgrund 11 der VO 882/2004/EG verlangt von den Behörden der Mitgliedstaaten die Erfüllung "operationeller Kriterien" zwecks "Unparteilichkeit und Effizienz". Dazu sollen die Behörden "über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen." Erwägungsgrund 32 der VO 882/2004/EG fordert die Mitgliedsstaaten schließlich zur Bereitstellung ausreichender Finanzmittel auf. Damit steht für den Normgeber der öffentliche Belang der Lebensmittelsicherheit an oberster Stelle. Diesen Belang durch effiziente Kontrollen zu sichern und an diesen Kontrollen nicht aus finanziellen Gründen Abstriche machen zu müssen, ist der Leitgedanke der VO 882/2004/EG. Dies spricht für die Einbeziehung nicht nur der Einzel- sondern auch der Gesamtkosten in die Kalkulation. Anderenfalls müssten entgegen Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG Gesamt- und Vorhaltekosten als nicht umlagefähige Gemeinkosten ausgeschieden werden. Die Qualität der Kontrollen hinge dann von der aus anderen Finanzquellen zu finanzierenden Ausstattung der Kontrolleinheiten der Behörden ab. Das jedoch würde das Ziel der Effizienz aus Erwägungsgrund 11 der VO 882/2004/EG konterkarieren. Damit spricht die teleologische Auslegung für die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.
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- Somit ergibt die Auslegung eine Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation, soweit sie noch anteilig mindestens mittelbar der Durchführung von Kontrollen nach der VO 882/2004/EG zugeordnet werden können. Das ist bei den kalkulatorischen Positionen der Antragsgegnerin der Fall, denn Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur, vor allem aber administrative und Leitungsaufgaben sowie verschiedener Betriebsaufwand, Telekommunikationsgebühren, Verwaltungskostenerstattungen, schließlich interne Verrechnungen von zentralen Diensten und Versicherungen können zumindest anteilig noch der Durchführung der Kontrollen zugeordnet werden.
Die Verwaltungskostenerstattungen aus Leistungen der Querschnittsämter wie Kämmerei und Personal dienen mittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Behörde aus der Vorhaltung der Kontrolleinrichtungen, denn sie erledigen die mit der Beschäftigung des Kontrollpersonals verbundenen gebührentechnischen, arbeitsvertraglichen und vergütungstechnischen Arbeiten. Ohne diese Arbeiten aber könnte die Gebührenerhebung nicht durchgeführt und das Kontrollpersonal für seine eigentlichen Aufgaben nicht entlastet werden.
Gleiches gilt für die Leitungsaufgaben des Sachgebietsleiters als verantwortlichem Vorgesetzten zur Sicherung einer gleichmäßigen Durchführung der Kontrollen durch Planung und Überwachung des Personaleinsatzes sowie für die Verwaltungskosten durch die Beschäftigung einer Teilzeitkraft für die Büroarbeiten im Bereich der Fleischhygiene. Auch die Kosten für Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur resultieren aus der Vorhaltung der Kontrolleinrichtungen insgesamt. - 68
- Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestehen daher keine durchgreifenden ernstlichen Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kalkulation.
- 69
- (6) Die korrekte Gebührenabrechnung im Einzelfall liegt vor, die Antragstellerin hat sie nicht konkret in Zweifel gezogen. Ihre Berechnung geht lediglich von den Mindestgebühren nach Anhang IV VO 882/2004/EG aus, die Antragsgegnerin hingegen von den erhöhten Gebührensätzen.
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- cc) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war auch nicht zur Wahrung des effet utile zu Gunsten der Antragstellerin erforderlich.
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- Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebühren- und Kostenerhebung ist eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO nicht geboten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben sich vorläufige Maßnahmen bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit Europarecht an dem nationalen Recht zu orientieren. Dieses darf weder ungünstiger sein als für Klagen, noch darf es die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. VGH Mannheim vom 14.3.2008, Az. 2 S 1173/07, juris, RdNr. 5). Die vorläufige Befolgung der Zahlungspflicht erschwert der Antragstellerin die Ausübung ihrer Rechte nicht übermäßig und macht sie ihr auch nicht praktisch unmöglich. Vielmehr kann sie die von ihr gehegten Zweifel im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen und – sollte sie dort obsiegen – die Rückzahlung der vorläufigen Zahlungen erlangen. Damit sind ihre Rechte hinreichend gewahrt. - 72
- 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
- 73
- Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 3.1 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 ohne Berücksichtigung von Nebenforderungen nach § 43 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin geforderten und den von der Antragstellerin tatsächlich als Abschlag gezahlten Gebühren nach Maßgabe folgender Tabelle:
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Verfahren Geforderter Betrag EUR Gezahlter Betrag EUR streitige Differenz EUR ¼ der Diffe-renz EUR Au 6 S 08.1624 59.075,67 -32.831,50 26.244,17 6.561,04 Au 6 S 08.1628 53.532,08 -29.951,75 23.580,33 5.895,08 Au 6 S 08.1629 52.617,97 -29.395,00 23.222,97 5.805,74 Au 6 S 08.1630 66.157,04 -36.883,50 29.273,54 7.318,39 Au 6 S 08.1631 48.657,96 -26.986,00 21.671,96 5.417,99 Au 6 S 08.1632 49.086,67 -27.300,50 21.786,17 5.446,54 Au 6 S 08.1633 56.593,13 -31.348,75 25.244,38 6.311,10 Au 6 S 08.1634 46.347,99 -25.652,50 20.695,49 5.173,87 Au 6 S 08.1635 52.286,81 -28.912,50 23.374,31 5.843,58 Au 6 S 08.1636 67.663,04 -37.587,00 30.076,04 7.519,04 Summe 552.018,36 -306.849,00 245.169,36 61.292,37 - 75
- <es folgt eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung; vom Abdruck dieser Rechtsmittelbelehrung wird auf dieser Webseite abgesehen>
