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Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

Neues EU-Biosiegel

Neues EU-BiosiegelMit dem Inkrafttreten neuer EU-Vorschriften für die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Lebensmittel ist seit dem 1. Juli 2010 für Biolebensmittel ein neues EU-Bio-Logo eingeführt worden. Das sogenannte „Euroblatt“ ist nun für alle verpackten Bioprodukte, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt wurden und die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfüllen, verbindlich vorgeschrieben. Unverpackte und eingeführte Bio-Erzeugnisse können auf freiwilliger Basis mit dem Bio-Logo gekennzeichnet werden.

Übergangsfristen

Den Wirtschaftsteilnehmern wird ein Übergangszeitraum von zwei Jahren gewährt, um den neuen Kennzeichnungsvorschriften nachzukommen. Zusätzlich zum verpflichtenden neuen EU-Bio-Logo können die Hersteller ihre Biowaren auch weiterhin mit dem deutschen Bio-Siegel und den Zeichen der privaten Verbände kennzeichnen.

Bedingungen für die Verwendung des Bio-Siegels

Die Bedingungen für die Verwendung des Bio-Siegels richten sich nach den Bestimmungen der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Danach gilt insbesondere:

  • Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen zu mindestens 95 Prozent aus dem ökologischen Landbau stammen.
  • Nur Erzeuger sowie Verarbeitungs- und Importunternehmen, die den Anforderungen der Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gerecht werden und sich den vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen, sind berechtigt, ihre Produkte unter den Bezeichnungen "Bio" oder "Öko" zu verkaufen.
  • Abgesehen vom Logo schreiben die Kennzeichnungsvorschriften auch die verbindli-che Angabe des Ortes vor, an dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe für das Produkt erzeugt wurden.
  • Darüber hinaus muss die Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig war, im selben Sichtfeld wie das Logo abgebildet werden.