Qualitätskriterien für palliativmedizinische Dienste
Über die im Krankenhaus üblichen technischen und medizinischen Standards hinaus gelten folgende Qualitätsanforderungen für palliativmedizinische Dienste:
1. Strukturqualität
1.1. Personal
- Facharzt mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin
- Pflegekraft mit abgeschlossenem 160 Stunden Palliative Care Kurs
- Sozialarbeiter / Sozialpädagoge mit Kenntnissen im Case Management von Palliativpatienten
(Palliative Care Zusatzweiterbildung erwünscht)
1.2. Erreichbarkeit
Der palliativmedizinische Dienst muss zu den üblichen Arbeitszeiten untertags erreichbar sein.
2. Prozessqualität
- Betreuung aller Palliativpatienten unabhängig von der Grunderkrankung (Ausnahme: Fachkrankenhäuser)
- Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung
- Gemeinsame wöchentliche Besprechung des palliativmedizinischen Dienstes
- Erstellung und Dokumentation eines individuellen Behandlungsplans
- Einsatz von mindestens zwei der folgenden Therapiebereiche:
- Sozialarbeit / Sozialpädagogik,
- Psychologie, Physiotherapie,
- künstlerische Therapie (Kunst- und Musiktherapie),
- Entspannungstherapie,
- Patienten-, Angehörigen- und / oder Familiengespräche
- mit insgesamt mindestens 6 Stunden pro Patient und Woche in patientenbezogenen unterschiedlichen Kombinationen (Die Patienten-, Angehörigen- und / oder Familiengespräche können von allen Berufsgruppen der palliativ-medizinischen Dienste durchgeführt werden.)
- Aktivierend- oder begleitend-therapeutische Pflege durch besonders in diesem Bereich geschultes Pflegepersonal
- Regelmäßige Dokumentation der palliativmedizinischen Leistungen mit standardisierter Symptom- und Symptomverlaufsdokumentation in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Stationen
- Entlassplanung in enger Vernetzung zu ambulanten und stationären Strukturen in der Region
(z. B. niedergelassenen Ärzten, Pflegediensten, Pflegeheimen, stationären Hospizen) - Regelmäßige Fortbildung
- Regelmäßige externe Supervision erwünscht
- Kooperationsvereinbarung mit einem örtlichen ambulanten Hospiz- und / oder Palliativdienst, auch ggf. mit einem Team der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
3. Ergebnisqualität
- Ziel ist die Linderung der Beschwerden und Stabilisierung der Krankheits- und Betreuungssituation, so dass die Patienten wenn möglich nach Hause, in eine Pflegeeinrichtung oder ein stationäres Hospiz entlassen werden können. Ist dies nicht möglich, ist eine würdevolle Sterbebegleitung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachabteilungen anzustreben.
- Regelmäßige Überprüfung der Ergebnisqualität durch Auswertungen der Dokumentationen im Rahmen der nach § 135a SGB V geregelten Verpflichtung zur Qualistätssicherung wird empfohlen.

