Nichtraucherschutz in Bayern
Am 1. August 2010 trat das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz GSG) in Kraft. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen im Bereich der Gaststätten, der Kultur- und Freizeiteinrichtungen und für vorübergehend betriebene Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen. Die sogenannte Innovationsklausel mit der Möglichkeit zur Zulassung weiterer Ausnahmen vom Rauchverbot, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann, entfällt.
Folgende Vollzugshinweise werden für die gesetzlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden gegeben:
1. Rauchverbot in Behörden (Art. 2 Nr. 1 GSG)
Die Rechtslage ändert sich nicht; es gilt wie bisher:
Zu den öffentlichen Gebäuden zählen alle Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie die Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern.
Nicht erfasst sind insbesondere Gebäude der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften sowie der in Privatrechtsform betriebenen Unternehmen (wie z. B. AG, GmbH), an denen der Staat beteiligt ist. Für diese Unternehmen gilt Art. 4 Gesundheitsschutzgesetz (GSG).
In den genannten öffentlichen Gebäuden besteht das Rauchverbot unabhängig davon, ob Publikumsverkehr stattfindet oder die Büros als Einzelbüros genutzt werden. In Gebäuden und abgeschlossenen Gebäudeteilen mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann ein Raucherraum eingerichtet werden. In Gebäuden mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können mehrere Raucherräume eingerichtet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Raucherraums besteht nicht. Der Raucherraum muss baulich so abgetrennt sein, dass kein ständiger Luftaustausch mit dem übrigen Gebäude stattfindet. Zur Verbesserung der Raumluft können lüftungstechnische Anlagen zweckmäßig sein. In nicht vollständig abgeschlossenen Freibereichen eines Gebäudes ist das Rauchen erlaubt, etwa in offenen Innenhöfen. Die Behördenleitung kann aufgrund des Hausrechts Regelungen für diese Bereiche, gegebenenfalls auch für die übrigen Außenbereiche sowie zum Aufsuchen des Raucherraums treffen.
Ein Verstoß gegen das Rauchverbot ist bußgeldbewehrt. Die Behördenleitung hat durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass das Rauchverbot beachtet wird. Verstöße hiergegen können arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen haben. Bei Beschwerden an die Behördenleitung hat diese auf die Einhaltung des Rauchverbots hinzuwirken.
2. Rauchverbot in Kinder- und Jugendeinrichtungen (Art. 2 Nr. 2 GSG)
Die Rechtslage ändert sich nicht; es gilt wie bisher:
Zu den Kinder- und Jugendeinrichtungen zählen:
- Schulen und schulische Einrichtungen,
- Schullandheime,
- räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
- Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten,
- anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz BayKiBiG),
- sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.
Insbesondere:- Mütterzentren,
- Tagespflege,
- Krabbelstuben,
- Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot.
Auf Spielplätzen gilt das Rauchverbot unabhängig davon, ob der Spielplatz räumlich und organisatorisch zu einer Einrichtung gehört.
Zu den Schulen im Sinn des Art. 2 Nr. 2 Buchst. a GSG gehören alle öffentlichen und privaten Schulen einschließlich der beruflichen Schulen. Sonstige Bildungseinrichtungen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Erwachsene richten, fallen unter Art. 2 Nr. 3 GSG.
In Kinder- und Jugendeinrichtungen gilt das Rauchverbot unabhängig von Trägerschaft und Eigentumsverhältnissen sowohl in den Innenräumen als auch auf dem gesamten zu der Einrichtung gehörenden Freigelände. Zudem ist das Rauchen in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten.
Eine Ausnahme vom umfassenden Rauchverbot in Innenräumen von Kinder- und Jugendeinrichtungen gilt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 GSG nur für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige, die eine Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII benötigen. In diesen Einrichtungen kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden. Zudem kann der oder die Verantwortliche nach Art. 7 GSG für diese Einrichtungen abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GSG das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist als Raucherbereich zu kennzeichnen. Es werden nur Einrichtungen der Erziehungs- und Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) erfasst, insbesondere Jugendwohngruppen, Heime und sonstige betreute Wohnformen.
3. Rauchverbot in Gaststätten (Art. 2 Nr. 8 GSG)
In den Innenräumen aller Gaststätten gilt nunmehr ein absolutes Rauchverbot.
Zu den Gaststätten gehören:
- alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes,
- Diskotheken,
- Straußenwirtschaften,
- Cafés,
- Bars und
- vergleichbare Einrichtungen.
Das Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Eine Unterscheidung nach dem Speise- oder Getränkeangebot, der Größe, der Gastfläche oder der Sitzplatzanzahl wird nicht getroffen. In Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot vorbehaltlich anderweitiger unter Art. 2 GSG fallenden Nutzungen im Bereich der Gaststätten.
Gaststätten sind für jedermann zugänglich, das heißt der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis (das heißt einer Mehrzahl von Personen, die ein bestimmtes Merkmal einer Gruppenzugehörigkeit aufweisen, zum Beispiel Betriebsangehörige oder Mitglieder eines Vereins).
Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.
Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.
Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, das heißt ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Sogenannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.
In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG).
4. Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Art. 2 Nr. 6 GSG)
Zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen zählen Einrichtungen, die der:
- Bewahrung,
- Vermittlung,
- Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder
- der Freizeitgestaltung
dienen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Kinos,
- Museen,
- Bibliotheken,
- Theater,
- Vereinsräumlichkeiten und
- Spielhallen.
Für Gaststätten in Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt die Regelung des Art. 2 Nr. 8 GSG. Für die Abgrenzung der Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu den Gaststätten ist im Übrigen auf die maßgebliche Zweckbestimmung abzustellen.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterfallen dem absoluten Rauchverbot, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Dieser Halbsatz "soweit sie öffentlich zugänglich sind“ ist im Sinn der Intention des Gesetzes, strikten Nichtraucherschutz zu gewährleisten, weit auszulegen. Öffentlicher Zugang ist demnach nur dann nicht gegeben, wenn die Kultur- und Freizeiteinrichtung ausschließlich von einer echten geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Die Ausführungen zur geschlossenen Gesellschaft und zu den sogenannten Raucherclubs bei den Gaststätten gelten insoweit entsprechend.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in denen ein Rauchverbot gilt, darf auch kein Rauchernebenraum eingerichtet werden, vergleiche Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG. Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden (Art. 2 Nr. 2 Buchst. g GSG), ist nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GSG das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten.
5. Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten (Art. 2 Nr. 8 GSG)
Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen sind Gaststätten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden. Es besteht ein Rauchverbot ohne Ausnahme (Art. 2 Nr. 8, Art. 3 GSG).
6. Rauchverbot in Sportstätten (Art. 2 Nr. 7 GSG)
Die Rechtslage ändert sich nicht; es gilt wie bisher:
Das Rauchverbot im Innenbereich von Sportstätten gilt unabhängig davon, ob die Sportstätte nur von Mitgliedern eines Vereins oder theoretisch von jedermann genutzt wird. Umfasst sind Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen, also insbesondere:
- Sporthallen,
- Hallenbäder und
- vollständig geschlossene Sportstadien.
Da das Rauchverbot in geschlossenen Sportstätten dem besonderen Schutz der Sportler dient, sind auch räumlich und sachlich mit der Ausübung des Sports eng verbundene Räume, wie insbesondere Umkleidekabinen, Flure und Foyers erfasst. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG darf in Sportstätten kein Rauchernebenraum eingerichtet werden. Für Gaststätten in Sportstätten findet Art. 2 Nr. 8 GSG Anwendung.
7. Allgemeine Hinweise zur Kontrolle des Rauchverbots
Die Rechtslage ändert sich nicht; es gilt wie bisher:
Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Art. 8 Nr. 2 GSG).
Rauchende Gäste verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot rauchen. Der Gastwirt kann in zweifacher Hinsicht gegen das Gesundheitsschutzgesetz verstoßen:
- Zum einen, indem er in der Gaststätte selbst raucht,
- zum anderen, indem er nicht einschreitet, wenn ein Gast raucht.
Für die Beurteilung, ob der Gastwirt seine Hinwirkungs- oder Handlungspflichten vorwerfbar unterlassen hat, kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Sobald ein Gast gegen das Rauchverbot verstößt, hat der Gastwirt die ihm zustehenden Mittel zur Unterbindung des Rauchens zu ergreifen. Notfalls muss er die zuständigen Behörden rufen.
Für die ordnungsrechtlichen Fragen gelten die allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts. Der gesetzliche Bußgeldrahmen von 5 bis 1000 € kann ausgeschöpft werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können anstelle des Bußgeldverfahrens durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltungsbehörden Verwarnungsgelder in Höhe von 5 bis 35 € verhängt werden. Die Einnahmen aus Bußgeldern sowie den Verwaltungsgebühren fließen den Kreisverwaltungsbehörden gemäß Art. 7 Abs. 2 FAG in voller Höhe zu.
Das Gesundheitsschutzgesetz gibt keine Vorgaben zu Art, Umfang und Häufigkeit ordnungsrechtlicher Kontrollen. In der Regel werden anlassbezogene Kontrollen, etwa bei (mehrmaligen) Beschwerden über den Gastwirt oder die Gäste eines bestimmten Lokals, ausreichen.
Weiterführende Informationen zum Nichtraucherschutz
Download
Links
- Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema "Nichtraucherschutz"
- Gesundheitliche Wirkung des Passivrauchens in Gebäuden
- Gesundheitsmonitor Bayern, Ausgabe 2 / 2007, Rauchen und Nichtrauchen in Bayern, Update 2007
- Förderung des Nichtrauchens bei jungen Rauchern
